Baurecht / BGB

Bürgschaftsarten (nach der VOB)

Erfolgt die Bauausführung auf Grundlage eines VOB-Vertrags, dann kann der Auftraggeber vom Bauausführenden nach § 17 VOB, Teil B eine Sicherheitsleistung verlangen und vereinbaren, beispielsweise durch Bürgschaft. Zugleich gelten bei einer Vereinbarung die §§ 232 bis 240 BGB.
In der Bauwirtschaft sind folgende Bürgschaften als Sicherheitsleistung möglich:
In der Regel wird die Bürgschaft über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Bürgschaftsurkunde ausgestellt. Hierfür werden bei öffentlichen Bauaufträgen des Hochbaus in der Regel die Formulare 421 bis 423 aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) sowie bei Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus die Muster im HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.6 - 1 bis 6 herangezogen.
Zur Leistung einer Sicherheit durch Bürgschaft können auch Bürgschaften kombiniert als Kombi-Bürgschaft vorgesehen werden, so für die vereinbarten Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen eine kombinierte "Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft" (Formblatt 423).
Die Art der Sicherheitsleistung sowie die heranzuziehenden Bürgschaften werden bei öffentlichen Bauaufträgen in der Regel in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Bauvertrag festgehalten, beispielsweise auf Grundlage der Aussagen unter Tz. 5 im Formblatt 214 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) zu den BVB.
Bestehen nach Abnahme einer Bauleistung noch Vertragserfüllungsansprüche, so ist dafür eine gesonderte Sicherheit zu stellen. Wird dafür eine Bürgschaft vorgesehen, so ist die weiterhin zu stellende Sicherheit für die Vertragserfüllung in einer gesonderten Urkunde neben beispielsweise einer Mängelanspruchsbürgschaft als Sicherheit für Mängelansprüche zu gewähren.
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