Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Doppelangebote

Doppelangebote liegen vor, wenn für eine Ausschreibung durch einen Bieter mehrere Angebote unterbreitet werden. Vom eigentlichen Doppelangebot wird jedoch erst speziell dann gesprochen, wenn sich mehrere Angebote eines Bieters ausschließlich im Angebotspreis unterscheiden. In einem solchen Fall sind sie bei öffentlichen Bauaufträgen mit Bezug auf Tz. 2 in der Richtlinie 321 - Vergabevermerk - im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) unzulässig und folglich auszuschließen.
Diese Ansicht wurde unterstrichen durch das OLG Düsseldorf mit Bezug auf den Beschluss vom 1. Oktober 2012 (Az.: Verg 34/12), wonach die Abgabe mehrerer unterschiedlicher Hauptangebote durch einen Bieter zulässig ist. Sind die Doppelangebote jedoch inhaltlich vollkommen identisch, dann sind sie vergaberechtlich unzulässig und auszuschließen.
Mehrere Hauptangebote müssen sich mindestens in technischer bzw. qualitativer und preislicher Hinsicht in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) unterscheiden, wobei die anderen, in der Mehrzahl vorliegenden Positionen des LV durchaus identisch sein können.
Derartige Doppelangebote eines Bieters sind oftmals von Interesse, wenn verschiedene Fabrikate der einzubauenden Stoffe, Bauteile oder Ausrüstungen infrage kommen könnten. Dann beziehen sich ein Hauptangebot auf das Leitfabrikat und weitere Angebote auf vergleichbare, gleichwertige bzw. alternative Fabrikate.
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