Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebot

Das Angebot ist eine abgegebene Bereitschaftserklärung des Bieters, zu einer vom Auftraggeber erfolgten Ausschreibung für eine bestimmte Bauleistung zum angebotenen Preis erbringen zu wollen. Einzuhalten sind dabei die vorgegebenen Vergabeunterlagen sowie festgelegte Bestimmungen (z. B. zu Verfahren und Fristen). Änderungen der Vertragsunterlagen sind dabei durch den Bieter nicht zulässig.
Zu Angeboten bei Ausschreibungen zu öffentlichen Bauaufträgen sind - ableitend aus den Regelungen in der Vergabeverordnung (VgV)- folgende spezifischen Aussagen zu berücksichtigen:
  • einerseits in der VOB Teil A (geltend seit 18. April 2016) nach §§ 13 bis 18 im Abschnitt 1 zu nationalen Ausschreibungen und Angeboten im Unterschwellenbereich sowie analog nach §§ 13 bis 18 EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie nach §§ 13 bis 18 VS im Abschnitt 3 der VOB/A zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen sowie
  • zum anderen Formulare, Vordrucke und zugehörige Richtlinien in den Vergabehandbüchern, so:
    • für den Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 2, z. B. beginnend mit Formblatt und Richtlinie 211 zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots,
    • zum Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB im Teil 2 - Vergabeverfahren -.
In Verbindung zu Angeboten sei besonders auch auf die Erläuterungen verwiesen zu den Begriffen:
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind auch mehrere Angebote eines Bieters möglich. Ein Angebot kann auch von einer Bietergemeinschaft- als Vorgemeinschaft einer evtl. später bei Auftragserhalt zu bildenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE)- vorgelegt werden. Eine Bietergemeinschaft ist nach den Regelungen in der VOB/A einem Einzelbieter gleichzusetzen, wenn sie die Bauleistungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen werden. Im Angebot ist jedoch ein bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft zu benennen.
Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Ein schriftlich eingereichtes Angebot ist immer zuzulassen. Das schriftliche Gebot dient dem Vertragsabschluss. Der Auftraggeber kann digitale Angebote mit digitaler Signatur zulassen, die verschlüsselt eingereicht werden müssen.
Zu differenzieren ist noch zwischen Hauptangeboten und Nebenangeboten. Ein Hauptangebot liegt jeweils vor, wenn es zu den vorgegebenen Vergabeunterlagen erfolgt und abgegeben wird. Demgegenüber stellt ein Nebenangebot einen von der geforderten Leistung in der Ausschreibung abweichenden Vorschlag dar. Berücksichtigung dürfen Nebenangebote aber nur finden, wenn sie vom Auftraggeber auch zugelassen wurden. Durch den Bieter müssen sie dann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle und mit ihrer Anzahl aufgeführt werden.
Wird mit dem Angebot auch noch ein Abgebot ohne Bedingungen gewährt, ist dieses an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen, ansonsten ist es nicht zu werten. Als Abgebot wird synonym auch ein zu gewährender Preisnachlass bezeichnet. Dabei mindert sich nicht die Leistung, sondern nur die Vergütung.
Bei einem Angebot mit einer voraussichtlichen Orientierung eines Einheitspreisvertrags bei der Ausführung werden die Einheitspreise (EP) je Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) angegeben, jeweils ohne Umsatzsteuer. Fehlt die Angabe eines Preises lediglich in einer unwesentlichen Position des LV, dann ist ein Angebot nicht auszuschließen, wenn der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden. Multipliziert mit der jeweiligen Leistungsmenge der Position liegt errechnet der Gesamtbetrag der Leistungsposition vor.
Die Gesamtbeträge können nach Leistungstiteln, Gewerken u. a. aufaddiert werden. Im Resultat liegt dann die Angebotsendsumme ohne Umsatzsteuer zum Angebot vor. Hinzuzurechnen ist noch die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer zum Ausweis der Angebotsendsumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto), wenn der Auftraggeber nicht als Steuerschuldner nach der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen gilt.
Mit dem Angebot kann auch bereits auf einen späteren, mit dem Bauvertrag zu vereinbarenden Skontoabzug hingewiesen werden. Hierbei handelt es sich nicht um Rabattgewährung, sondern um das Angebot eines prozentualen Abzugs vom Rechnungsbetrag, der bei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung bzw. Zahlung vor vereinbarter Fälligkeit gewährt wird. Durch eine Skontovereinbarung wird deshalb der Vertragspreis als das geschuldete Entgelt geändert.
In der Regel werden mit dem Angebot Erklärungen bzw. Nachweise zur Eignung von Bietern bei nationalen Vergaben nach §§ 6 a und 6 b im Abschnitt 1 der VOB/A vom und zum Bieter abgefordert, z. B. zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Freistellungs- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt, Berufsgenossenschaft u. a.
Liegt zum Bieter eine Präqualifikation vor, ersetzt der Eintrag auf der Liste präqualifizierter Unternehmen die Übergabe der Erklärungen.
Ein Angebot sollte preislich angemessen sein. Bei Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber, die nach der VOB/A ausgeschrieben wurden, ist ein Zuschlag auf unangemessene Preise (ein zu hoher oder niedriger Preis) nicht zu erteilen.
Mit einem niedrigen Angebot versucht der Bieter, Vorteile gegenüber den anderen Bietern zu erlangen, um den Bauauftrag ausführen zu können. Unterschreitet der Bieter mit dem angebotenen Preis jedoch die tatsächlichen Kosten in erheblichem Maße, so liegt sicher ein unangemessener Preis im Sinne eines Unterangebots vor oder kann ggf. auf eine Mischkalkulation geschlossen werden. Bei solchen Angeboten sind bei öffentlichen Auftraggebern durch die Vergabestelle Aufklärungen zum Angebotsinhalt abzuverlangen. Die Grenze zwischen Unterangebot und noch zulässiger Preisbildung ist oft nicht eindeutig zu ziehen. Möglich ist auch sogar in begründeten Fällen der Ausweise von Minus-Einheitspreisen.
Bei Angeboten mit Spekulationspreisen erwartet der Bieter, den Bauauftrag zu erlangen und möglichst verlustfrei ausführen zu können. Einzelne Einheitspreise werden dabei oft keinen Gewinn sichern, weil sie sich nicht an den Kosten orientieren. Sie liegen dann "unter dem Wert". Demgegenüber wird es auch Einheitspreise "über dem Wert" geben.
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