Baurecht / BGB

Fälligkeitszinsen

An keiner Stelle im § 16 VOB, Teil B wird von Fälligkeitszinsen gesprochen, wie sie im § 353 Handelsgesetzbuch (HGB) angeführt sind. Danach sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu verlangen, und zwar nach § 352 Abs. 1 HGB in Höhe 5 % für das Jahr. Zinsen von Zinsen (Zinseszinsen) können jedoch nicht gefordert werden. In der Baupraxis wird von dieser Form bei VOB-Bauverträgen kaum bzw. so gut wie kein Gebrauch gemacht.
Bei einem Werkvertrag nach BGB sieht § 641 Abs. 4 BGB vor, dass eine in Geld festgesetzte Vergütung durch den Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen ist. Ausgenommen ist jedoch die Verzinsung dann, wenn die Vergütung gestundet ist.
Erfolgt die Vergütung nicht zur Fälligkeit, können Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden. Sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann handelt, dann wären 5 % p. a. mit Bezug auf den Zeitraum zwischen Fälligkeit und erfolgter Vergütung zu berechnen und vom Auftraggeber zu verlangen. Bei einem BGB-Vertrag wären nach § 246 BGB 4 % für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderer Zins bestimmt ist. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nach § 248 Abs. 1 BGB ebenfalls nichtig.
Für das Verlangen kann die Vorlage unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug BGB)" herangezogen werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Fälligkeitszinsen"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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