Lohn / Tarif / Rente

Ferienarbeit auf dem Bau

Bauunternehmen ermöglichen Schülern und Studenten oft einen Ferieneinsatz als Aushilfskräfte, um die Bauausführung kennenzulernen und sich etwas hinzuzuverdienen. Dabei ist jedoch eine Reihe von Anforderungen durch das Bauunternehmen zu berücksichtigen:
  • Einstellung:
    Sollen die Studenten und Schüler länger als 1 Monat beschäftigt werden, dann ist mit Bezug auf die §§ 1 und 2 im Nachweisgesetz eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, und zwar mit Aussagen über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die zu zahlende Vergütung. Bei einem Einsatz bis zu 1 Monat wird auch eine schriftliche Fixierung empfohlen, um getroffene Absprachen ggf. auch beweisen zu können.
  • Befristung des Beschäftigungsverhältnisses:
    Das Beschäftigungsverhältnis sollte mit Befristung vereinbart werden. Bestand vorher durch das Bauunternehmen mit dem Student oder Schüler noch kein befristetes Verhältnis, dann ist die Befristung erleichtert auch ohne Sachgrund für die Befristung möglich.
  • Verbote einer Beschäftigung:
    Für Schüler mit Vollzeitschulpflicht, die unter 15 Jahre alt sind, besteht Beschäftigungsverbot: Bei einem Alter über 15 bis 18 Jahre ist eine Einsatz 4 Wochen im Jahr während der Schulferien an maximal 5 Tagen in der Woche möglich. Besteht demgegenüber keine Vollzeitschulpflicht mehr, dann ist der Einsatz bei einem Alter unter 15 Jahren auf 7 Stunden täglich bei bis zu 35 Stunden und maximal 5 Tagen in der Woche statthaft, bei einem Alter 15 Jahre bis 18 Jahre täglich 8 Stunden bei bis zu 40 Stunden und maximal 5 Tagen in der Woche.
  • Vergütung:
    Ist der Beschäftigungsbetrieb tarifgebunden oder gehört der Beschäftigte einer Gewerkschaft an, dann sind auch die Aushilfskräfte nach den geltenden Tarifverträgen zu vergüten, mindestens bei Bauleistungen in Höhe des Mindestlohns im Baugewerbe. Für andere Tätigkeiten ohne besondere Tarifbindung kann die Vergütung in angemessener Höhe frei vereinbart werden.
  • Urlaub:
    Schüler und Studenten haben als Aushilfskräfte auch Anspruch auf Urlaub, und zwar auf Grundlage des im Unternehmen gültigen Tarifvertrags bzw. nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Wenn kein Tarifvertrag maßgebend wäre, dann richtet sich der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (für jeden vollendeten Beschäftigungsmonats je 1/12 von 24 Werktagen). Ist die Aushilfskraft jedoch unter 18 Jahren, dann ist Urlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz zu gewähren, beispielsweise 25 Werktage/Jahr, wenn die Aushilfskraft bereits 17 Jahre alt, aber noch nicht älter als 18 Jahre ist.
  • Besteuerung der Vergütung:
    Die Vergütung für Ferienarbeit unterliegt der Lohnsteuer. Sie kann als Versteuerung mit Lohnsteuerkarte oder auch als Lohnsteuer-Pauschalisierung vorgesehen werden. Wurde eine Vergütung nach Bruttolohn abgesprochen, dann hat die Aushilfskraft die Lohnsteuer zu tragen. Möglich ist auch eine Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
  • Sozialversicherung:
    Ist die Ferienarbeit als Beschäftigung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, dann ist diese Beschäftigung wegen Zeitgeringfügigkeit versicherungsfrei. Das gilt auch im Fall einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Vergütung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Erst bei Überschreiten von 400 € im Monat tritt Versicherungspflicht ein. Eine Ausnahme liegt bei Studenten, die an Universitäten und Fachhochschulen studieren, vor, wenn sie ausschließlich in den Semesterferien in einem Bauunternehmen arbeiten. Dann sind die Entgelte grundsätzlich versicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Dauer des Einsatzes und der erzielten Vergütung.
  • Unfallversicherung:
    Auch Schüler und Studenten sind als Aushilfskräfte in der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. betreffenden Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Dauer des Einsatzes spielt dabei keine Rolle.
Bauprofessor-Redaktion
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