Lohn / Tarif / Rente

Geringfügige Beschäftigung

Als typische Formen der geringfügigen Beschäftigung gelten der Minijob sowie der Midijob. Sie ist von der kurzfristigen Beschäftigung abzugrenzen.
Die geringfügige Beschäftigung wird sowohl von Bauunternehmen als Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmern beispielsweise bei Saisonarbeiten, Urlaubsvertretungen, Ferieneinsätzen u. a. begehrt.
Minijob
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Minijob als 520 € Job

Beim Minijob darf das Arbeitsentgelt nach § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV seit 1. Oktober 2022 monatlich 520 € (vorher 450 €) – ohne Begrenzung von Arbeitsstunden – sowie die jährliche Entgeltgrenze von 6.240 € (520 € x 12 Monate) nicht überschreiten. Orientiert wird auf eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen von 12 €/Stunde ab 1. Oktober 2022. Notwendig ist es, die Einhaltung der Entgeltgrenzen bei jeder Beschäftigungsänderung zu prüfen.
Soll im Bauunternehmen ein gewerblicher Arbeitnehmer im Minijob beschäftigt werden, ist für die Entlohnung der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe – TV Mindestlohn“ heranzuziehen. Daraus würde sich dann zur Entgeltgrenze monatlich von 520 € rückrechnend eine maximale Stundenanzahl ableiten. Aus der gearbeiteten Stundenanzahl darf sich keine Mindestlohnunterschreitung ergeben, wobei auch ggf. noch weitere tarifliche Ansprüche (z. B. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsentgelt, 13. Monatseinkommen u. a.) zu berücksichtigen wären. Das gilt gleichermaßen für verschiedene Baugewerbe, in denen eigenständige Mindestlohnverträge gelten wie für Dachdecker, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Elektrohandwerk u. a.
Bauhandwerksbetriebe und Bauselbstständige schließen manchmal auch Minijobs als Arbeitsverhältnisse mit nahen Verwandten (Ehegatte u. a.) ab. Dabei wäre zu beachten, dass ein solches Arbeitsverhältnis für den Abzug des Arbeitsentgelts für den Angehörigen als Betriebsausgabe "fremdüblich" ist, d. h. bei der Durchführung dem entsprechen soll, was auch mit einem fremden Dritten vereinbart würde.
Zu beachten bleibt auch, ob ein Minijob ggf. die Geringfügigkeitsgrenzen bei einer Arbeitsleistung entsprechend des betrieblichen Arbeitsanfalls überschreitet und dann "Arbeit auf Abruf" vorliegt. Diese spezielle Form der Teilzeitarbeit wird in § 12 im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)" geregelt.
Der Minijobber hat keine Abgaben zur Krankenkassen-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Pflicht besteht zur Rentenversicherung, von der sich der Minijobber aber auch befreien lassen kann. Altersrentner, die einer Beschäftigung im Minijob nachgehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Ein Minijob ist in der Regel für den Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer. Der Arbeitgeber kann bei einem Minijob die Art der Besteuerung bestimmen, entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse. Bei einer Pauschalversteuerung kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu einem festen Pauschalsatz nach den Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern und die Pauschalsteuer abführen. Dann erhält der Minijobber das Arbeitsentgelt Brutto = Netto ausgezahlt.
Seit 1. Januar 2022 sind die Arbeitgeber verpflichtet, für ihre gewerblichen Minijobber die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Midijob im Übergangsbereich

Die Tätigkeit in einem Midijob ist eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Für den Midijob gilt ein Übergangsbereich ab 1. Oktober 2022 in den Grenzen zwischen 520,01 € bis 1.600,00 € (vorher bis 1.300 €). Die Formel für die Berechnung der Versicherungsbeiträge wurde angepasst, wonach Arbeitnehmer einen verringerten Gesamt-SV-Beitrag zahlen. Erst im oberen Teil des Übergangsbereichs passen sich die Beiträge dem allgemeinen Beitragssatz zur Sozialversicherung an. 
Soll im Bauunternehmen ein gewerblicher Arbeitnehmer im Midijob beschäftigt werden, ist ebenfalls für die Entlohnung der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe wie auch bei weiteren Gewerken mit Mindestlohn heranzuziehen. Daraus würde sich dann aus der Begrenzung des Übergangsbereichs bis 1.600 € rückrechnend eine maximale Stundenanzahl ableiten.
Im Midijob verdient der Arbeitnehmer mehr als in einem Minijob. Auch entfällt für ihn die Lohnsteuer in den Steuerklassen 1 bis 4, wenn er keine weiteren Einkünfte hat. Trotzdem ist er kranken-, arbeitslosen-, pflege- und rentenversichert. Die Art der Besteuerung von geringfügiger Beschäftigung bei Midijobs mit Lohnsteuer richtet sich nach den Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG).
Verwiesen sei zur geringfügigen Beschäftigung noch auf diesbezügliche
  • Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinie vom 16. August 2022) des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (BDA) und des
  • Gemeinsamen Rundschreibens zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich.

Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung

Von der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung zu unterscheiden, die aber oft mit einem "kurzfristigen Minijob" oder auch als "70 Tage Job" bezeichnet wird. Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird gesprochen, wenn „der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird“. Welche Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigte maßgebend sein müssen, wird unter dem angeführten Link näher erläutert. Die Entlohnung ist bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht begrenzt, lediglich die Zeitdauer.
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