Bauwirtschaft/Volkswirtschaft

Gewerbezentralregister (GZR)

Beim Bundesamt für Justiz wird das Gewerbezentralregister(GZR) geführt. Sein Inhalt leitet sich aus den Anforderungen nach § 149 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ab. Einzutragen sind:
  • vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • rechtskräftige Bußgeldentscheidungen,
  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat.
Bei Geldbußen erfolgt die Eintragung ab einer Höhe von 200 €.
Im GZR werden nicht alle Gewerbetreibenden eingetragen, dies obliegt den einzelnen Gewerbeämtern. Es besteht Anzeigepflicht nach § 14 GewO für jeden selbstständigen Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle.
In Verbindung mit Angeboten im Vergabeverfahren, der Prüfung zu Bietern und dem Einsatz von Bauunternehmen als Auftragnehmer sowie zu den von General- oder Hauptunternehmern beauftragten Nachunternehmern kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ggf. auch von weiteren Registern in den einzelnen Bundesländern) eingeholt werden.
Mit der Einführung und Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters wird in den nächsten Jahren das Gewerbezentralregister und diesbezügliche Rückgriffe für Vergabeverfahren sukzessive ersetzt werden.
Bauprofessor-Redaktion
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