Vorschriften / Gesetze

Wettbewerbsregister

Die Vergaberegelungen sehen vor, Bauaufträge nur an zuverlässige Bieter und Bauunternehmen zu erteilen. Liegen nach vorheriger Prüfung jedoch Ausschlussgründe berechtigt vor, ist von öffentlichen Auftraggebern ein Ausschluss von Angeboten vorzusehen. Die Prüfung soll für die öffentlichen Auftraggeber durch ein Wettbewerbsregister erleichtert werden.

Rechtliche Grundlagen und Registerführung

Die rechtlichen Grundlagen zur Einrichtung des Wettbewerbsregisters liefert das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG vom 18. Juli 2017 in BGBl. I, S. 2739 mit letzten Änderungen vom 10. August 2021). Die Inkraftsetzung zu wesentlichen Teilen ist an den Erlass von weiteren Rechtsverordnungen sowie von nach dem Gesetz vorgeschriebenen Verwaltungsvorschriften gebunden und wird einen längeren Zeitraum, ggf. mehrere Jahre beanspruchen. Im Zusammenhang mit dem WRegG erfolgten auch Änderungen zu den weiteren Rechtsvorschriften, so z. B. zu den §§ 123 und 125 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bezüglich zwingender Angebotsausschlüsse und Möglichkeiten der Selbstreinigung durch Bieter.
Speziell zur Umsetzung der Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 im WReG wurden Grundsätze am 25. November 2021 vom Bundeskartellamt als „Leitlinien und Praktische Hinweise zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung“ aus dem Wettbewerbsregister veröffentlicht.
Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als Registerbehörde eingerichtet und ist in elektronischer Form zu führen. Das soll es öffentlichen Auftraggebern künftig im Zuge eines automatisierten Verfahrens ermöglichen, erforderliche Angaben aus den Eintragungen im Register abzurufen.
Die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen sind ab Juni 2022 nach § 6 Abs. 1 verpflichtet, vor Erteilung eines Zuschlags bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Register Eintragungen zum Bieter für die Auftragsvergabe vorliegen. Falls dies der Fall ist, darf das Unternehmen vom Auftrag ausgeschlossen werden.

Aspekte von bauspezifischer Relevanz

Als bauspezifisch relevant sind mit der Einrichtung des Wettbewerbsregisters folgende Aspekte hervorzuheben:
  • Im Vordergrund steht der Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen.
  • Das bundesweite Register soll künftig die bestehenden Register in den Bundesländern sowie für Vergaben den Rückgriff auf das Bundeszentralregister und das Gewerbezentralregister (GZR) ersetzen.
  • Einzutragen sind in das Register:
    • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die für verschiedene in § 2 Abs. 1 im WRegG angeführte Strafen ergangen und von den Staatsanwaltschaften seit Dezember 2021 an das Register zu melden sind.
    • rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, sofern auf Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500 € festgesetzt worden ist, wobei sich der geringe Wert von nur 2.500 € aus anderen belassenen Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Mindestlohngesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz u. a. ableitet. Diese sind seit Dezember 2021 von den jeweils zuständigen Behörden an das Register zu melden.
    • weitere in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 3 WRegG angeführte Bußgeldentscheidungen.
    • nicht rechtskräftige Bußgeldentscheidungen erst ab einem Betrag, der wenigstens in Höhe von 50.000 € festgesetzt wurde.
  • Eintragungen im Register werden spätestens bei:
    • Straftaten nach 5 Jahren ab dem Tag der Rechtskraft und
    • Bußgeldentscheidungen nach 3 Jahren ab dem Tag des Erlasses gelöscht, wobei eine gelöschte Eintragung nicht mehr zum Nachteil des betreffenden Bauunternehmens verwertet werden darf.
  • Gegen die Entscheidungen der Registerbehörde ist nach § 11 WRegG die Beschwerde zulässig, wobei eine Entscheidung über die Beschwerde auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Selbstreinigung zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung

Dem Unternehmen steht auf Antrag die Möglichkeit einer "Selbstreinigung" nach § 8 Abs. 1 WReG von Eintragungen mit dem Ziel zu, eine vorzeitigere Löschung im Register zu erreichen. Verwiesen sei hierzu auf die o. a. speziellen Hinweise des Bundeskartellamts vom 25. November 2021.
Hervorzuheben sind folgende Anforderungen:
  • Vom bereits im Register eingetragenen Unternehmen
    • ist der Antrag in Textform zu stellen.
    • ist berechtigtes Interesse an der vorzeitigeren Löschung glaubhaft zu machen.
    • die Voraussetzung zur Selbstreinigung nach §§ 123 (betreffend Nachzahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen) und § 125 (Schadensausgleich oder Verpflichtung dazu) im GWG erfüllen und dies der Registerbehörde darzulegen und nachzuweisen, beispielsweise das vergangene Fehlverhalten aufzuarbeiten.
    • sind vorbeugende Maßnahmen technischer, organisatorischer und personeller Art für die Zukunft zu ergreifen, um weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
    • ist der zugrunde liegende Sachverhalt übersichtlich zusammenzufassen.
  • Die Selbstreinigung bezieht sich inhaltlich stets nur auf einzelne Eintragungen.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wettbewerbsregister"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 6e EU vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregisterg...
- DIN-Norm im Originaltext -
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