Als Betriebsrat bezeichnet man die Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Unternehmen. Die rechtlichen Regelungen trifft das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 25. September 2001, veröffentlicht in BGBl. I, S. 1044. Änderungen traten zuletzt am 18. Juni 2021 mit Artikel 1 des „Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt" (Betriebsrätemodernisierungsgesetz – BRMG) vom 14. Juni 2021, veröffentlicht in BGBl. I, S. 1762 in Kraft, mit dem besonders die Gründung von Betriebsräten in kleineren Unternehmen unterstützt werden soll.
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Zum BRMG hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen Leitfaden (Stand: Juni 2021) für die Anwendung in der Praxis einschließlich von Musterregelungen für eine Geschäftsordnung des Betriebsrats zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels einer Video- und Telefonkonferenz erarbeitet.
Nach § 1 im BetrVG können in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Das gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Unter Beachtung geltender Tarifverträge haben Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll und in Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammenzuarbeiten. Die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats hat von den Arbeitnehmern im Betrieb auszugehen. Der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet.
Für den Betriebsrat werden die Mitglieder in der Regel für eine Zeit von 3 Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind neu nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind auch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Wählbar sind nach § 8 Absatz 1 BetrVG weiterhin alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist ist die Durchführung der Wahl. Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus. Sind Wahlberechtigte nicht in die Wählerliste eingetragen, dürfen sie nicht an der Stimmabgabe teilnehmen. Sollen Änderungen oder Ergänzungen erfolgen, sind diese nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, aber nicht mehr am Wahltag selbst.
Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, gleichermaßen auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Dies wurde im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2012 (7 ABR 53/11 – in NZA 15/ 2013) ausgeführt. Demgegenüber sind die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb auf die erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher übernommen wird. Für Wahlvorschläge sind künftig nach § 14 Abs. 4 BetrVG keine Stützunterschriften in Kleinbetrieben – in der Regel mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern – mehr erforderlich. In Betrieben mit in der Regel bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer ist der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren zu wählen. Bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung eines vereinfachten Wahlverfahrens vorsehen.
Mit dem BRMG wird auch der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer bei der Gründung eines Betriebsrats für diejenigen Beschäftigten verbessert, die zu einer Betriebsratswahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, und zwar vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Das BetrVG unterscheidet für die Wahl des Betriebsrats in § 14 Abs. 3 bis 5 zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von 2 Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. Auf dem gewerkschaftlichen Wahlvorschlag darf der Name der Gewerkschaft als Kennwort verwandt werden, wie sich dies aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 ABR 4/15) ableitet. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Zulässigkeit des Kennworts eines Wahlvorschlags zu überprüfen.
Die Anfechtung einer Betriebswahl durch die Wahlberechtigten wird künftig nach § 19 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht vorher aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Gezielt wird darauf, Anfechtungsrisiken zu verringern und damit ggf. einer eventuellen Neuwahl zu begegnen.
Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung kann künftig auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn dafür die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG gegeben sind und dies in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs einer Präsenzsitzung festgelegt wurde. Dafür dürfen im Sitzungsraum nur teilnahmeberechtigte Personen anwesend sein oder ggf. zugeschaltet werden. In der digitalen Form sind analog Sitzungen eines Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats sowie Jugend- und Ausbildungsvertretung durchführbar. Eine Aufzeichnung einer solchen Sitzung ist nicht zuzulassen. Der Arbeitgeber kann und sollte die Durchführung virtueller Sitzungen ermöglichen und hat die erforderliche technische Ausrüstung für die Betriebsratsmitglieder zu tragen.
Nach § 90 Abs. 1 BetrVG wird auch klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von betrieblichen Arbeitsabläufen und -verfahren auch dann gelten, wenn der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) vorgesehen wird, zugleich auch bei der Festlegung von Regelungen für die Personenauswahl.
Neu eingefügt wurde mit § 79a BetrVG auch die datenschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betriebsrats. In § 87 Abs. 1 wurde Nr. 14 im BetrVG eingefügt, wonach dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, beispielsweise durch Homeoffice, eingeräumt wird.
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse, die dann von seinem Vorsitzenden vertreten werden. Eine parteipolitische Ausrichtung ist nicht gestattet. Auch hat der Betriebsrat nicht die Stellung einer gewerkschaftlichen Vertretung wahrzunehmen.
Von den umfangreichen Rechten und Pflichten des Betriebsrats sind besonders hervorzuheben:
die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87, beispielsweise Beginn, Ende, Verteilung der Arbeitszeit, der Ausstellung von Urlaubsgrundsätzen, Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Ausgestaltung mobiler Arbeit wie Homeoffice,
zu allgemeinen personellen Angelegenheiten nach §§ 92 bis 95, z. B. Vorschläge zur Einführung einer Personalplanung, Beschäftigungssicherung, Ausschreibung von Arbeitsplätzen,
zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 bis 105, z. B. die Anhörung bei bestimmten vorgesehenen Entscheidungen des Arbeitgebers, beispielsweise vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers, wobei eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam ist.