Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Kleinsiedlungsgebiete

Kleinsiedlungsgebiete können als Baugebiete mit ihren Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden. Sie dienen nach § 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der "Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen." Zulässig sind auch Gartenbaubetriebe und die zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
Ausnahmsweise können beispielsweise auch sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen und nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kleinsiedlungsgebiete"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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Abrechnungseinheit: St
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