Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baugebiete

Baugebiete in einem Bebauungsplan
Bild: © f:data GmbH
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (= Bauflächen) können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete dargestellt werden. Die Gliederung wird in § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO, Neubekanntmachung vom 21. November 2017 in BGBl. I, S. 3786 und zuletzt geändert durch Art. 1 im Gesetz zur Baulandmobilisierung vom 23. Januar 1990) vorgegeben und nachfolgend in den einzelnen §§ der BauNVO erläutert für:
- Kleinsiedlungsgebiete(WS) nach § 2,
- Reine Wohngebiete(WR) nach § 3,
- Allgemeine Wohngebiete(WA) nach § 4,
- Besondere Wohngebiete(WB) nach § 4a,
- Dorfgebiete(MD) nach § 5,
- Dörfliche Wohngebiete(MDW) nach § 5a, neu seit 23. Juni 2021,
- Mischgebiete(MI) nach § 6,
- Urbane Gebiete(MU) nach § 6a,
- Kerngebiete(MK) nach § 7,
- Gewerbegebiete(GE) nach § 8,
- Industriegebiete(GI) nach § 9,
- Sondergebiete(SO) nach §§ 10
Durch die Festsetzung werden die Vorschriften in den betreffenden §§ der BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Für die in den §§ 4 bis 11 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan weitere Festsetzungen getroffen werden, so nach Art:
  • der zulässigen Nutzung, beispielsweise bei allgemeinen Wohngebieten (WA) auch der Zulassung von Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke,
  • der Betriebe und Anlagen und zu deren besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen, z. B. mit der Aussage, dass bei besonderen Wohngebieten (WB) oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Im Bebauungsplan kann auch bestimmt werden, dass für bestimmte Baugebiete Nutzungsarten allgemein zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen und dies rechtfertigen. Es ist jedoch zu sichern, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets gewahrt bleibt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baugebiete"

Auszug im Originaltext aus DIN 4020 (2003-09)
Voruntersuchungen dienen der Entscheidung, ob ein geplantes Bauwerk im Hinblick auf die Baugrundverhältnisse überhaupt errichtet werden kann und wenn ja, welche besonderen Anforderungen (technisch und wirtschaftlich) für die Gründungskonzeption, die ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 752 (2017-07)
8.3.1 Voruntersuchungen Voruntersuchungen sollten durchgeführt werden, um die Beurteilung der Trassenführung und möglicher Bauvarianten zu ermöglichen. Diese Untersuchungen sollten mithilfe von Aufzeichnungen durchgeführt werden und Folgendes umfasse...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19731 (2023-10)
Der gem. BBodSchV vorgeschriebene Mindestuntersuchungsumfang für analytische Untersuchungen von Bodenmaterial und Baggergut sowie Gemischen umfasst die dort in Anlage 1 in Tabelle 1 und Tabelle 2 aufgeführten anorganischen und organischen Stoffe.Könn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere