Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baugebiete

Baugebiete in einem Bebauungsplan
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Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (= Bauflächen) können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete dargestellt werden. Die Gliederung wird in § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO, Neubekanntmachung vom 21. November 2017 in BGBl. I, S. 3786 und zuletzt geändert durch Art. 1 im Gesetz zur Baulandmobilisierung vom 23. Januar 1990) vorgegeben und nachfolgend in den einzelnen §§ der BauNVO erläutert für:
- Kleinsiedlungsgebiete(WS) nach § 2,
- Reine Wohngebiete(WR) nach § 3,
- Allgemeine Wohngebiete(WA) nach § 4,
- Besondere Wohngebiete(WB) nach § 4a,
- Dorfgebiete(MD) nach § 5,
- Dörfliche Wohngebiete(MDW) nach § 5a, neu seit 23. Juni 2021,
- Mischgebiete(MI) nach § 6,
- Urbane Gebiete(MU) nach § 6a,
- Kerngebiete(MK) nach § 7,
- Gewerbegebiete(GE) nach § 8,
- Industriegebiete(GI) nach § 9,
- Sondergebiete(SO) nach §§ 10
Durch die Festsetzung werden die Vorschriften in den betreffenden §§ der BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Für die in den §§ 4 bis 11 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan weitere Festsetzungen getroffen werden, so nach Art:
  • der zulässigen Nutzung, beispielsweise bei allgemeinen Wohngebieten (WA) auch der Zulassung von Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke,
  • der Betriebe und Anlagen und zu deren besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen, z. B. mit der Aussage, dass bei besonderen Wohngebieten (WB) oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Im Bebauungsplan kann auch bestimmt werden, dass für bestimmte Baugebiete Nutzungsarten allgemein zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen und dies rechtfertigen. Es ist jedoch zu sichern, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets gewahrt bleibt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baugebiete"

DIN-Norm
Ausgabe 1987-05
Das Beiblatt enthält Orientierungswerte für Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zur Bewertung der ermittelten Beurteilungspegel. Unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes bei der städtebaulichen Planung haben diese Werte vorrangig Bedeutung s...
- DIN-Norm im Originaltext -

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