Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Grundflächenzahl (GRZ)

Nach § 19 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung gibt die Grundflächenzahl (GRZ) an, "wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind" bzw. bebaut werden können.
Maßgebend für die Fläche des Baugrundstücks ist laut § 19 Abs. 3 die ermittelte zulässige Grundfläche, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.
Bei einer Grundflächenzahl von z. B. 0,6 können demnach 60 % der Grundstücksfläche bebaut bzw. von baulichen Anlagen überdeckt werden.
Grundflächenzahlen (GRZ) in einem Bebauungsplan
Grundflächenzahlen (GRZ) in einem Bebauungsplan Bild: © f:data GmbH

Grundflächenzahlen als Orientierungswerte

Für die Grundflächenzahl werden zahlenmäßige Aussagen in § 17 der BauNVO als Maße der baulichen Nutzung getroffen. Die vorher als „Obergrenzen“ angegebenen Werte gelten neu seit 23. Juni 2021 (ableitend aus dem Gesetz zur Baulandmobilisierung) nur noch als „Orientierungswerte“. Mit der neuen Regelung sollen die Gemeinden unter Beachtung der Bestandssituation auch abweichende bzw. höhere Werte für die Bestimmung der Maße der baulichen Nutzung festlegen dürfen. Abweichungen sollten im Bebauungsplan dargestellt und begründet werden.

GRZ-Orientierungswerte nach § 17 BauNVO zu Baugebieten:

BaugebieteGRZ
- Kleinsiedlungsgebiete (WS)0,2
- reine Wohngebiete (WR) und allgemeine Wohngebiete (WA)0,4
- besondere Wohngebiete (WB)0,6
- Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und dörfliche Wohngebiete (MDW)0,6
- urbane Gebiete (MU)0,8
- Kerngebiete (MK)1,0
- Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete0,8
- Wochenendhausgebiete0,2
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