Baurecht / BGB

Lieferantenziel

Ein Bauunternehmen kauft in der Regel Stoffe (Einbau-, Hilfs- und Betriebsstoffe) und Leistungen (beispielsweise Leistungen von Nachunternehmern) nach vereinbartem Ziel ein. Das bedeutet, dass eine Rechnung zu Lieferungen und Leistungen ein Zahlungsziel zur Fälligkeit ausweist und eine ausbleibende Zahlung erst nach Fälligkeit bzw. spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug kommt. Bis zur Bezahlung der Rechnungen erfolgt ein Ausweis als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Buchführung.
Für die Beurteilung der Zielinanspruchnahme bei Lieferanten kann die Kennzahl "Lieferantenziel" herangezogen werden, und zwar nach folgender Berechnung:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen x 360 Tage=... Tage
Einkauf von Stoffen sowie Lieferungen und Leistungen
Ein Ausweis von mehr als 30 Tagen lässt auf verspäteten Zahlungsausgleich und ggf. Liquiditätsprobleme des Unternehmens schließen. Als Maßnahmen sind evtl. zu prüfen:
  • konsequentere Einflußnahme auf den Rechnungsdurchlauf und Kontrolle zu Zahlungen,
  • Vereinbarung längerer Zahlungsziele mit den Lieferanten,
  • höhere Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites.
Hinsichtlich der Zahlungsfristen sind die Anforderungen aus der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU und ihre Umsetzung in nationales Recht mit Einfügung des § 271a im BGB auf Grundlage des "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr … vom 22. Juli 2014" mit Wirksamkeit ab 29. Juli 2014 zu beachten, wonach die Zahlungsfristen zu beschränken sind.
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