Baurecht / BGB

Zahlungsfristen

Als Zahlungsfrist gilt die Zeitspanne bis zu dem Termin, zu dem eine Vergütung – in der Regel aus einer Rechnung - fällig wird, d. h. zu bezahlen ist. Gesprochen wird in diesem Sinne von der Fälligkeit der Vergütung. Je nachdem, ob für die Bauausführung ein VOB-Vertrag oder Werkvertrag nach BGB zugrunde liegt und vereinbart wurde, sind differenzierte Zahlungsfristen maßgebend und zu beachten.
Die Zahlungsfristen leiten sich ab aus der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7 vom 16.02.2011) und dem nationalen „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr … vom 22. Juli 2014", das auch die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließt. Die Regelungen führten zu Änderungen in der VOB/B sowie im BGB mit dem § 271a sowie der Ergänzung des § 286 Abs. 5 BGB.
Danach gilt eine:
  • Beschränkung der Zahlungsfristen bei Schlussrechnungen neu auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern, wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind,
  • Beschränkung der Zahlungsfristen auf maximal 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung, wobei eine Vereinbarung bei einer längeren Frist nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts wird vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung entfällt.
Diese Regelungen nach § 271a BGB sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind.
Nach den Regelungen gelten bei einem VOB-Vertrag folgende Zahlungsfristen zu den einzelnen Rechnungsarten zu Bauleistungen:
  • Abschlagsrechnungen sind binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung bzw. Aufstellung beim Auftraggeber fällig (§ 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB/B).
  • Schlussrechnungen werden alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage verlängert werden. Die Verlängerung muss aber aufgrund der Natur und Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart worden sein. Solche Ausnahmen können beispielsweise dann vorliegen, wenn die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist und spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert.
Verstreicht die Fälligkeit fristlos ohne Zahlung durch den Auftraggeber, dann tritt Verzug bei Abschlagsrechnungen spätestens nach 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang sowie bei Schlussrechnungen bereits zum Ende der Fälligkeit ein, und zwar ohne Erfordernis einer Mahnung und Nachfristsetzung zur Zahlung. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich wäre.
Bei einem Werkvertrag nach BGB - zugleich geltend auch für den Bauvertrag nach BGB und einen Verbraucherbauvertrag nach reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 - ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) zu entrichten, d. h. fällig. Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung (Zahlung) nicht vor dieser Zeit verlangen kann.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungsfristen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere