Baurecht / BGB

Fälligkeit

Die Fälligkeit bestimmt einen Zeitpunkt, an dem der Schuldner die vereinbarte Leistung zu erbringen hat bzw. der Gläubiger sie verlangen kann. In erster Linie richtet sich dieser Zeitpunkt nach der Vereinbarung der Vertragsparteien.
Fälligkeit
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Fällt der Zeitpunkt jedoch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag als Fälligkeitstag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Dies wurde in einem Urteil des BGH vom 01.02.2007 (Az.: III ZR 159/06) entschieden. Folglich wird neben der Verschiebung der Leistungspflicht an solchen Tagen nach § 193 BGB auch die Fälligkeit verschoben. Eine Differenzierung zwischen Leistungspflicht und Fälligkeit ist kaum möglich. Analog verhält es sich beim Eintritt des Verzugs.
Die Fälligkeit wird nach den verschiedenen Rechtsgeschäften unterschiedlich bestimmt. So kann sich der Zeitpunkt beispielsweise beziehen auf die:
  • Lieferung einer Ware,
  • Erbringung einer Leistung,
  • Abnahme einer Leistung,
  • Bezahlung einer Rechnung.
Wurde ein Zeitpunkt für die Leistung nicht bestimmt bzw. vereinbart, so kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 BGB sofort verlangen und der Schuldner sie bewirken. Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Vergütung durch den Besteller bereits bei der Abnahme des Werkes (Bauleistung) fällig. Beim Bauvertrag nach BGB ist die Vergütung nach § 650g BGB zu entrichten nach Abnahme (oder Entbehrlichkeit) durch den Besteller und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Unternehmer. Das gilt analog auch für Bauplanungsleistungen nach HOAI gemäß § 15 in HOAI-2021. Demgegenüber werden bei einem VOB-Vertrag nach VOB Teil B Zahlungen für die ausgeführten Bauleistungen erst zum Ende vereinbarter Zahlungsfristen fällig.
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22. Juli 2014 (BGBl. I Nr. 35/2014, S. 1218)" wurden die Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung präzisiert. Sie führten zur Neufassung des § 271a sowie zu Änderungen bzw. Ergänzungen in den §§ 286, 288, 308 und 310 BGB und sind seit 29. Juli 2014 anzuwenden. Hervorzuheben ist vor allem die Beschränkung der Zahlungsfristen.
Die Fälligkeit ist die Voraussetzung für den Eintritt eines Verzugs, so wiederum als Schuldner-, Abnahme- und Zahlungsverzug.
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