Allgemeines
Der Begriff „Lüftungsanlagen“ umfasst eine Vielzahl von Aufgaben, die solch eine Anlage erfüllen kann. Lüftungsanlagen können allein für die Zuluftführung in einen Raum / ein Gebäude eingesetzt werden, aber auch allein für die Abluft. Oftmals werden Kombinationen von beidem, teilweise auch mit Zusatzfunktionen wie Kühlen, Heizen, Luftbefeuchtung, Luftreinigung, Entrauchung etc. gewählt.
Grundsätzliche Anforderungen an Lüftungsanlagen, die auch den Brandschutz betreffen, sind in der Muster-Bauordnung (MBO) und entsprechend auch in den Landesbauordnungen geregelt. Zusätzlich ist die Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR) anzuwenden. Je nach Einsatzort sind verschiedene VDI-Richtlinien und auch die ASR 3.5 zu berücksichtigen. Zur Umsetzung der nach MBO und M-LüAR gestellten Anforderungen
Genaugenommen ist eine kontrollierte Wohnraumlüftung für eine einzelne Wohnung oder ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 auch eine Lüftungsanlage. Da der Einsatz hier jedoch auf eine relativ kleine Einheit (max. 400 m² Grundfläche) beschränkt ist, werden hinsichtlich des Brandschutzes nur ganz geringe Anforderungen gestellt, die sich auf ein Zusammenspiel zwischen Bauteilen / Funktion der Lüftungsanlage und Abgasleitungen von Feuerstätten beziehen. Die Regelungen aus der M-LüAR und der MBO greifen bei Lüftungsanlagen in größeren Gebäuden, aber auch schon bei solchen in größeren Nutzungseinheiten. Dabei ist es zunächst einmal irrelevant, ob brandschutztechnisch bemessene Bauteile (Wände / Decken mit ausgewählter Feuerwiderstandsdauer) gequert werden oder nicht. Es ist immer dafür Sorge zu tragen, dass durch eine Lüftungsanlage keine Brandweiterleitung erfolgt.
Deshalb sind für Lüftungsleitungen meistens nicht brennbare Materialien zu verwenden. Lediglich dort kann eine Ausführung der Lüftungsleitungen in schwer entflammbarer Qualität ausreichen, wo keine brandschutztechnisch bemessenen Wände zu überbrücken sind. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht in Rettungswegen (notwendige Flure, Treppenräume etc.) und auch nicht „über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen“ (Zitat: M-LüAR 3.2.1). (Das sind z. B. die Unterdecken in Versammlungsstätten, die die Dachkonstruktion schützen, damit diese ohne Feuerwiderstandsdauer errichtet werden kann.)
Außerdem dürfen für solche Lüftungsleitungen keine brennbaren Materialien verwendet werden, in denen es zu Ablagerungen von brennbaren Stoffen kommen kann, nämlich z. B. Abluftanlagen in gewerblichen Küchen oder auch in holzverarbeitenden Betrieben. Hier gilt die Regelung auch, wenn keine brandschutztechnischen Bauteile überbrückt werden müssen.
Sobald eine Durchführung durch brandschutztechnisch bemessene Bauteile erforderlich wird, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, um der Grundforderung nach einer Verhinderung einer Brandausbreitung nachzukommen. An den Stellen der Durchführungen durch brandschutztechnisch bemessene Bauteile sind Brandschutzklappen in der Feuerwiderstandsklasse des zu querenden Bauteils einzubauen. Dabei ist nicht nur zu beachten, dass die richtige Klappe in Abhängigkeit von der Einbausituation (senkrecht / waagerecht) ausgewählt wird, sondern auch welche weiteren Funktionen noch zu bedenken sind. Zuluft-Ansaugtürme einer Lüftungsanlage
Bild: © f:data GmbH
Ein Beispiel
Wurde eine Lüftungsanlage verbaut, die mehrere Nutzungseinheiten quert und die darauf ausgelegt ist, im Brandfall auch zur Entrauchung zu dienen, dann dürfen nicht alle Klappen schließen, sondern es muss eine Brandfallsteuerung geben, die es ermöglicht, den Rauch gezielt nach draußen zu leiten, ohne dass er in andere Nutzungseinheiten dringen kann.
Oder aber
In einem Gebäude wurde eine maschinelle Entrauchungsanlage eingebaut. Eine Lüftungsanlage ist allein als Zuluftanlage konzipiert. Diese muss dann zwingend mit Inbetriebnahme der Entrauchung anlaufen, sonst bildet sich im Raum ein Vakuum, was zur Folge hat, dass sich nach außen öffnende Fluchttüren nicht mehr öffnen lassen.
Wie die beiden o. g. Beispiele zeigen, bedarf es einer umfassenden und durchaus auch gewerkeübergreifenden Planung, wenn für ein Gebäude eine Lüftungsanlage angedacht wird. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass der freie Querschnitt einer Lüftungsleitung nicht als Installationsschacht genutzt werden darf! Es gibt in der M-LüAR klare Vorgaben für ganz wenige, streng eingegrenzte Ausnahmen.
Lüftungsleitungen fangen aber nicht unvermittelt irgendwo im Gebäude an und hören auch nicht einfach irgendwo auf. Es braucht Zuluft- bzw. Abluftöffnungen. Bei deren Anordnung ist auf eine sinnvolle Positionierung zu achten. Durch eine Zuluftöffnung können auch durchaus Brandgase von einem außerhalb des Gebäudes befindlichen Brandes ins Gebäude gelangen, oder aber aus dem Gebäude abgeleitete Brandgase dringen bei ungünstiger Position der Abluftöffnung an anderer Stelle wieder ins Gebäude ein. Genaue Angaben zu Mindestabständen finden sich in der M-LüAR.
Ein Punkt, der gerne übersehen wird, ist, dass Lüftungsleitungen aus Stahlblech bei Temperaturschwankungen (und dazu braucht es nicht unbedingt eines Brandes) einer Längenausdehnung unterliegen. Werden Leitungen kraftschlüssig durch brandschutztechnisch bemessene Wände geführt, wirken hier unter Umständen große Kräfte auf diese Wände ein. Im günstigsten Fall kommt es „nur“ zu einer Rissbildung rund um die eingebaute Leitung / Brandschutzklappe, im ungünstigsten Fall kommt es zu großen Beschädigungen an den Wänden. Da auf den kraftschlüssigen Einbau nicht verzichtet werden kann, sind vor und nach der Wand Dehnungsmöglichkeiten einzubauen. Zusätzlich müssen die Befestigungsabstände für die Leitungen nach Vorgaben der Hersteller eingehalten werden.
Herzstück einer jeden Lüftungsanlage ist das Lüftungsgerät. Hier sind viele unterschiedliche Varianten in Abhängigkeit der gewünschten Aufgaben, die die Anlage erfüllen soll und natürlich auch in Abhängigkeit von der Größe des Objektes, das mit der Lüftungsanlage ausgestattet werden soll, möglich. So kann ein Lüftungsgerät eine Kompaktstation zur Außenaufstellung sein, aber auch ganze Räume, die sogenannten Lüftungszentralen, füllen. Solche Lüftungszentralen müssen hinsichtlich des Brandschutzes betrachtet werden. So müssen die Umfassungswände einer Lüftungszentrale mit Ventilatoren z. B. die gleiche Feuerwiderstandsdauer besitzen wie die tragenden und aussteifenden Wände des Gebäudes, in dem sie sich befindet. Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Öffnungen zu Aufenthaltsräumen sind nicht erlaubt.
Fazit
Die Planung und Umsetzung einer Lüftungsanlage bedingt eine komplexe Denkweise, bei der ein Ineinandergreifen vieler Gewerke erforderlich ist. Das betrifft nicht nur das Thema Brandschutz, sondern auch die Themen Hygiene, Schallschutz, Arbeitsschutz etc.