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Abnahmeverweigerung zum Bauvertrag (BGB § 640 Abs. 2)

Diesen Brief schreibt ein Besteller an den Bauunternehmer, um mitzuteilen, dass er nach Aufforderung zur Abnahme, die ausgeführten Leistungen geprüft und festgestellt hat, dass mindestens ein Mangel vorliegt. Er teilt daher mit, dass er die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB bis zur Mängelbeseitigung verweigert. Im Brief folgt nun die Aufzählung der bemängelten Leistungen und der Beschreibung, worin der Mangel liegt (z. B. nicht maßgerechte Ausführung gemäß Vorgaben der Zeichnung, nicht vorliegende Beschaffenheit nach Baubeschreibung, nicht vertraglich zugesicherte Eignung). Der Verbraucher fordert den Bauunternehmer zur schnellstmöglichen Mangelbeseitigung auf und setzt einen Termin. Sollte der Auftragnehmer diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, teilt der Besteller mit, dass er sich Selbst- bzw. Ersatz-Vornahme zur Mangebeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers lt. § 637 BGB vorbehält. Zudem weist der Verbraucher darauf hin, dass die Gefahrtragung bis zur Mangelbeseitigung nicht auf ihn übergeht.
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