Baurecht / BGB

Abnahmeverweigerung bei BGB-Bauverträgen

Die Regelungen zur Abnahme eines hergestellten Werks wurden mit dem reformierten Werk- und Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 im § 640 BGB aktualisiert. Zunächst wird bestimmt, dass ein Besteller als Auftraggeber die Abnahme "wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern kann". Der Besteller kann aber innerhalb einer vom Bauunternehmen als Auftragnehmer vorgegebenen, angemessenen Frist nach § 640 Abs. 2 BGB "unter Angabe mindestens eines Mangels" die Abnahme verweigern. Dabei bleibt von Bedeutung, ob es sich dabei wirklich um einen wesentlichen Mangel - meistens mit Bezug auf die Bauausführung - handelt, was sich oft erst in der Folge klären lässt. Vom Besteller ist der Mangel zu benennen und dem Bauunternehmen mitzuteilen. Ob und inwieweit überhaupt dann Abnahmereife vorliegt, bleibt auch erst danach festzustellen.
Verweigert der Besteller die Abnahme nach Mangelangabe, ist er jedoch gemäß § 650g Abs. 1 BGB verpflichtet, bei Verlangen des Bauunternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen mitzuwirken. Bei einem unbegründeten Fernbleiben des Verbrauchers kann der Bauunternehmer dann die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen.
Ist der Besteller ein Verbraucher, ist der bauausführende Unternehmer verpflichtet, diesem zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Der Hinweis muss vom Bauunternehmer in Textform erfolgen. Bei einem Verbraucherbauvertrag kann ggf. auch bereits ein Mangel vorliegen, wenn der Bauunternehmer seiner Pflicht zur Herausgabe bauwerksbezogener Unterlagen nach § 650n BGB nicht nachkommt.
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