Der Brief ist von einem Auftraggeber an den Auftragnehmer gerichtet, der einen festgestellten Sachmangel auch in der gesetzten Nachfrist nicht beseitigt hat. Der Auftraggeber schätzt die Nacherfüllung als zumutbar ein und weist darauf hin, dass die Mängelbeseitigung auch nicht verweigert wurde. Der Auftraggeber kündigt an, nach BGB § 637 Abs. 1, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu gegebener Zeit vom Auftragnehmer zu verlangen.