Baurecht / BGB

Selbstvornahme (nach BGB)

Beseitigt ein Besteller den Mangel einer ausgeführten Leistung selbst oder überlässt das einem Dritten, spricht man von einer Selbstvornahme.

Was ist die Selbstvornahme?

Beseitigt ein Besteller einen vorliegenden Mangel zur ausgeführten Leistung selbst oder lässt ihn von einem Dritten beseitigen, dann liegt eine Selbstvornahme vor.
Sie kann zur Mängelbeseitigung bei bestimmten Voraussetzungen sowohl bei einem Werkvertrag nach BGB als auch einem VOB-Vertrag vorgenommen werden.

Selbstvornahme zur Beseitigung von Baumängeln

Liegt ein Mangel bei einer ausgeführten Bauleistung vor und hat das Bauunternehmen die Frist, ihn zu beseitigen, ergebnislos verstreichen lassen, kann der Bauherr:
  • den Mangel selbst beseitigen und
  • Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Bauunternehmen als Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern kann.
Von einer Selbstvornahme wird meistens auch dann gesprochen, wenn der Bauherr während der Bauausführung anordnet, dass vertraglich geschuldete Leistungspositionen nicht mehr vom Auftragnehmer auszuführen sind, weil der Bauherr diese Leistungen selbst ausführen oder einem anderen Bauunternehmer übertragen möchte.
Betrifft es einen abgrenzbaren Bereich der geschuldeten Leistung, käme dies einer Teilkündigung zum Bauvertrag gleich. Daraus leitet sich ein Vergütungsanspruch bei Teilkündigung für den Bauunternehmer nach § 648 und § 648a Abs. 5 BGB ab.
Handelt es sich dagegen um einen VOB-Vertrag, kann bei einem aufgetretenen Mangel nach Abnahme der Bauleistung innerhalb der Mängelanspruchsfrist und erfolglos abgelaufener Fristsetzung eine Ersatzvornahme nach VOB mit Bezug auf § 13 Abs. 5, Nr. 2 in VOB Teil B erfolgen.
Wenn der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigt, kann er einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen.
Wenn der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigt, kann er einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen. Bild: © f:data GmbH

Wer übernimmt die Kosten?

Im Fall einer Selbstvornahme hat der Auftragnehmer jene Kosten zu übernehmen und zu erstatten, die der Auftraggeber nach vernünftigen und wirtschaftlichen Aspekten im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung auf Grundlage sachkundiger Beratung und Einschätzung für erforderlich halten durfte.
Dies wurde bekräftigt in einem Urteil des OLG Celle vom 4. August 2016 (Az.: 13 U 104 / 12). Als erforderlich sind die „Kosten anzusehen, die der Auftraggeber für die Selbstvornahme aufgewendet hat, solange er nicht annehmen musste, dass sie unnötig, unzweckmäßig oder überteuert sind“.
Als überteuert könnten Kosten gelten, wenn eine preiswertere Mängelbeseitigung vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Urteil wird ausgedrückt, dass der Auftraggeber aber nicht angehalten ist, einen besonders preisgünstigen Dritten für die Mängelbeseitigung zu finden.
Sollte die Mängelbeseitigung sehr dringend sein, kann der Auftraggeber:
  • auch einen überhöhten Preis akzeptieren, wenn die Einholung verschiedener Gebote zeitlich nicht geboten und möglich ist oder
  • ggf. auch ein Bauunternehmen seines Vertrauens mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
Dem Bauunternehmen bliebe nur noch vorbehalten, Anhaltspunkte für einen evtl. vorliegenden überhöhten Kostenansatz vorzubringen.

Kostenvorschuss bei Selbstvornahme

Für die Beseitigung des Mangels als Selbstvornahme kann der Auftraggeber für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Vorschuss verlangen. Mehr dazu lesen Sie hier.
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