Baurecht / BGB

Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen

Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen
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Wurden bei einer Abnahme von Bauleistungen Mängel in der Bauausführung festgestellt, dann sind diese in der Regel unverzüglich bzw. spätestens zum vorgegebenen Termin zu beseitigen. Die Mängelbeseitigungsleistungen sollten ebenfalls durch den Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) als Vertragspartner abgenommen werden. Für VOB-Verträge bietet das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) das Formblatt 443 zur Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen einschließlich von ergänzenden Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt an. Es kann als Hilfestellung dienen.
Als Abnahmeform wird in der Baupraxis meistens eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart. Sie sollte auch für die Leistungen zur Mängelbeseitigung vorgesehen werden, sofern es der Bedeutung der Leistungen entspricht. Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) Aussagen im Teil 3, Tz. 3.9 zur Abnahme getroffen sowie eine Abnahmeniederschrift empfohlen.
Werden die festgestellten Mängel durch den Auftragnehmer nicht fristgemäß beseitigt, kann der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B die Mängelbeseitigung einem Dritten übertragen und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, vor der Ersatzvornahme durch einen Dritten dem Bauunternehmer als Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung vorzugeben bzw. ihn zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
Eine analoge Aussage gilt für einen Bauvertrag nach BGB gemäß § 637 Abs. 1 BGB. Der Besteller oder Verbraucher "kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen", praktisch als Selbstvornahme. Der Besteller kann auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Bauunternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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