Mit diesem Schreiben verlangt ein Architekt/Planer/Bauingenieur nach § 650q Abs. 1 BGB eine Vergütungssicherheit seiner Leistungen aus einem Vertrag. Er lässt dem Auftraggeber dabei die Entscheidung offen, diese Sicherheit als Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 und 2 BGB in Form einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens (z. B. einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers) oder als Sicherungshypothek am Baugrund des Auftraggebers nach § 650e BGB zu bringen. Der Planer teilt zudem mit, dass er eine Zahlungsbürgschaft als Absicherung bevorzugen würde. Er setzt einen Termin fest, bis zu welchem er die Äußerung des Auftraggebers zur Zahlungssicherung erwartet.