Ein Architekt/Planer/Bauingenieur kündigt mit diesem Schreiben mit Bezug auf § 650r Abs. 2 BGB den Architekten-/Ingenieurvertrag mit einem Besteller/Verbraucher. Vorangegangen war ein Schreiben des Planers an den Verbraucher, mit dem die Planungsgrundlagen mit einer Kostenschätzung für das Bauvorhaben überreicht wurden. In diesem Schreiben bat der Planer den Besteller um Prüfung der Unterlagen und um Zustimmung in einer festgelegten Frist. Der Planer stellt in dem jetzigen Brief fest, dass der Besteller diese Frist erfolglos verstreichen ließ.
Der Architekt/Planer/Bauingenieur erklärt nun weiter, dass er dem Besteller die Vergütung in Rechnung stellen wird, die er nach § 650r Abs. 3 BGB verlangen kann und die die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des Planers betreffen.