Ein Planer oder Architekt teilt einem Verbraucher mit diesem Schreiben mit Bezug auf § 650r Abs. 2 BGB die Kündigung des Architekten- oder Ingenieurvertrages zu einem bestimmten Termin mit. Er erklärt, dass er in einem früheren Schreiben die Planungsgrundlagen mit einer Kostenschätzung für das Bauvorhaben an den Besteller überreicht und um Prüfung und Zustimmung innerhalb einer Frist gebeten hatte. Der Besteller hatte diese Zustimmung in einem Schreiben innerhalb der gesetzten Frist verweigert.
Der Architekt oder Planer kündigt, dass er dem Besteller die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zur Vergütung in Rechnung stellen wird, die er nach § 650r Abs. 3 verlangen kann.