Dieser Brief dient einem Auftraggeber als Antwort auf die Bitte des Auftragnehmers, um mit Bezug auf § 12 Abs. 2 VOB/B einen Teilabschnitt abzunehmen. Der Auftraggeber lehnt diese Bitte ab. Er verweigert die Teilabnahme mit der Begründung, dass es sich bei der abzunehmenden Teilleistung noch nicht um einen gebrauchsfähigen und von ihm nutzbaren Teilabschnitt handelt. Zudem so der Auftraggeber weiter, wurden im Bauvertrag keine gebrauchsfähigen Teilabschnitte festgelegt und vereinbart.