Bauvertrag / Werkvertrag

Abnahme bei VOB-Verträgen

Grundlagen nach VOB

Abnahme bei VOB-Verträgen
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Liegt dem Bauvertrag die VOB zugrunde, dann sind für die Abnahme die Regelungen im § 12 der VOB Teil B heranzuziehen. Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Bauherrn bzw. Auftraggebers und ist für die Bauvertragsparteien von außerordentlicher Bedeutung. Welche Rechtsfolgen im Einzelnen an die Vornahme zu knüpfen sind, wird detailliert unter dem Begriff "Abnahme" angeführt.
Die Abnahme kann nach verschiedenen Abnahmeformen erfolgen. Für öffentliche Bauaufträge ist eine förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 € vorzusehen.
Nach § 12 Abs. 1 VOB/B ist die Abnahme auf Verlangen des Bauunternehmens als Auftragnehmer durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Der Auftragnehmer kann auch die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung als Teilabnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 2 VOB/B verlangen. Dieses Verlangen sollte er ebenfalls dem Auftraggeber schriftlich mitteilen.
Zur Fristeinhaltung wird der Auftraggeber einen Termin für die Abnahme nach Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen.

Anforderungen aus Vergabehandbüchern

Bei öffentlichen Bauaufträgen gilt die förmliche Abnahme als Hauptform, wofür Vorschriften in den Vergabehandbüchern zu beachten sind:
  • einerseits bei Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019), wenn dem Bauvertrag die Formblätter 210 ff. zugrunde liegen. Die entsprechenden Regelungen für die Abnahmen sind in folgenden Richtlinien und gleichlautenden Formblättern festgelegt:
  • andererseits bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach den Regelungen im speziellen „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Brücken- und Straßenbau" (HVA B-StB, Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.10 mit den zugeordneten Muster-Vordrucken:
    • 3101 – zum Abnahmeverlangen und
    • 3102 – zur Abnahmeniederschrift im Straßenbau.

Verweigerung, Verzug und Vertragsstrafe zur Abnahme

Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Der Auftraggeber kann die Abnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B bis zur Mängelbeseitigung verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Betonung liegt auf "wesentlichen" Mängeln. Sie liegen dann vor, wenn die vertragliche Leistung nicht fertiggestellt und folglich nicht gebrauchs- bzw. nutzungsfähig vorliegt und dem Auftraggeber die Abnahme nicht zuzumuten ist. Demgegenüber ist eine größere Anzahl kleinerer und nur geringfügiger Mängel kein Grund, eine Abnahme durch den Auftraggeber zu verweigern.
Die Verweigerung der Abnahme sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen. Die Unterschrift des Auftragnehmers ist hierbei nicht erforderlich. Auf eine schriftliche Mitteilung kann ggf. verzichtet werden, wenn nur geringfügige und technisch einfache Arbeiten vorliegen, z. B. Leistungen aufgrund von Bestellscheinen und kleinen Bauunterhaltungsarbeiten. Demgegenüber sollten aber Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen fristgemäß schriftlich mitgeteilt werden.
Mit der Verweigerung zur Abnahme sollte der Auftraggeber zugleich einen Termin für die Mängelbeseitigung dem Auftragnehmer vorgeben. Sollte der Auftragnehmer die Frist erfolglos verstreichen lassen, sollte ihm bereits mit der Abnahmeverweigerung mitgeteilt werden, dass ihm dann der Auftrag zur Mängelbeseitigung entzogen und ggf. ein anderes Unternehmen zur Ersatzvornahme beauftragt wird.
Liegen für die Nichtabnahme durch den Auftraggeber keine wesentlichen Mängel als Ursache vor, kommt er in Abnahmeverzug, wenn ihm der Auftragnehmer eine Frist zur Abnahmedurchführung gesetzt hat.

Abgrenzung zur Zustandsfeststellung

Nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B ist die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B gleichzusetzen. Mit einer solchen Feststellung treten nicht die Rechtsfolgen wie bei einer Abnahme ein. Die Leistung wird nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt. Die Gefahr für die Bauleistung geht nicht auf den Auftragnehmer über und für Mängelansprüche beginnt noch keine Verjährungsfrist. Im VHB-Bund (2019) ist für die Zustandsfeststellung das Formblatt 441 und zugehörige Richtlinie vorgesehen.

Verbundene Leistungen zu Abnahme

Eine Abnahme ist nicht nur hinsichtlich der Bauleistungen als "körperlich erstellt" zu betrachten, sondern hat auch ggf. weiterhin vertraglich gebundene Leistungen wie beispielsweise Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen und -pläne, Bedienungsanleitungen, Personalschulung und -einweisung u. a. einzubeziehen. Fehlen diese Leistungen (oft in der Baupraxis als "Geistleistungen" bezeichnet), dann kann ggf. eine Abnahme auch nicht in Betracht kommen, weil eine Übergabe an die nutzende Verwaltung normalerweise auch nicht möglich wird. Sollten die fehlenden Unterlagen nicht als wesentlich angesehen werden bzw. eine Abnahme daraus nicht scheitern, sind jedoch entsprechende Aussagen bzw. die fehlenden sonstigen Leistungen im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
Vom Auftraggeber kann dem bauausführenden Unternehmen auch eine Referenzbescheinigung ausgestellt werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen steht dafür das Formblatt 444 im VHB-Bund (Stand 2019) zur Verfügung. Dabei wird hervorgehoben, dass sich der Aussteller bei der Bewertung "im Ergebnis auftragsgemäß" nur auf hinreichend belegbare Sachverhalte beziehen sollte.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abnahme bei VOB-Verträgen"

Ausgabe 2005-01
Diese Norm beinhaltet Installationshinweise und Abnahmekriterien für die Warmwasserheizung in Gebäuden. Diese Norm gilt nicht für Abnahme und Installation von Untersystemen (z. B. Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen und Lüftungsanlagen). Diese ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Gebäudeautomationsanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für die...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
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Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Raumlufttechnische Anlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für da...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
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Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Entwässerungskanalarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen von ge...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Blitzschutzanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für die Ausfüh...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Verkehrswegebauarbeiten, für die Ausführung von Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen ...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und Nebenleistungen und der Abrechnung bei der Ausführung von Drän- und Versickerarbeiten gelten.Diese Norm gilt für Dränung...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18380 (2019-09)
Historische Änderungen:Es ist zur Abnahme eine Vollständigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen, eine Funktionsmessung jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.3.6.1 VollständigkeitsprüfungDie Vollständigkeitsprüfung besteht aus folgenden Einzelpr...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Anmerkung zu § 11 (1)(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehm...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
„Technische Spezifikation“ hat eine der folgenden Bedeutungen: bei öffentlichen Bauaufträgen die Gesamtheit der insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten T...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18381 (2019-09)
Historische Änderungen:Es ist zur Abnahme eine Vollständigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen, eine Funktionsmessung jedoch nur nach besonderer Vereinbarung.3.6.1 VollständigkeitsprüfungDie Vollständigkeitsprüfung besteht aus folgenden Einzelpr...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
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