Bauvertrag / Werkvertrag

Abnahme bei VOB-Verträgen

Grundlagen nach VOB

Abnahme bei VOB-Verträgen
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Liegt dem Bauvertrag die VOB zugrunde, dann sind für die Abnahme die Regelungen im § 12 der VOB Teil B heranzuziehen. Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Bauherrn bzw. Auftraggebers und ist für die Bauvertragsparteien von außerordentlicher Bedeutung. Welche Rechtsfolgen im Einzelnen an die Vornahme zu knüpfen sind, wird detailliert unter dem Begriff "Abnahme" angeführt.
Die Abnahme kann nach verschiedenen Abnahmeformen erfolgen. Für öffentliche Bauaufträge ist eine förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 € vorzusehen.
Nach § 12 Abs. 1 VOB/B ist die Abnahme auf Verlangen des Bauunternehmens als Auftragnehmer durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren. Der Auftragnehmer kann auch die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung als Teilabnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 2 VOB/B verlangen. Dieses Verlangen sollte er ebenfalls dem Auftraggeber schriftlich mitteilen.
Zur Fristeinhaltung wird der Auftraggeber einen Termin für die Abnahme nach Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen.

Anforderungen aus Vergabehandbüchern

Bei öffentlichen Bauaufträgen gilt die förmliche Abnahme als Hauptform, wofür Vorschriften in den Vergabehandbüchern zu beachten sind:
  • einerseits bei Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019), wenn dem Bauvertrag die Formblätter 210 ff. zugrunde liegen. Die entsprechenden Regelungen für die Abnahmen sind in folgenden Richtlinien und gleichlautenden Formblättern festgelegt:
  • andererseits bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach den Regelungen im speziellen „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Brücken- und Straßenbau" (HVA B-StB, Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.10 mit den zugeordneten Muster-Vordrucken:

Verweigerung, Verzug und Vertragsstrafe zur Abnahme

Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Der Auftraggeber kann die Abnahme mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B bis zur Mängelbeseitigung verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Die Betonung liegt auf "wesentlichen" Mängeln. Sie liegen dann vor, wenn die vertragliche Leistung nicht fertiggestellt und folglich nicht gebrauchs- bzw. nutzungsfähig vorliegt und dem Auftraggeber die Abnahme nicht zuzumuten ist. Demgegenüber ist eine größere Anzahl kleinerer und nur geringfügiger Mängel kein Grund, eine Abnahme durch den Auftraggeber zu verweigern.
Die Verweigerung der Abnahme sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen. Die Unterschrift des Auftragnehmers ist hierbei nicht erforderlich. Auf eine schriftliche Mitteilung kann ggf. verzichtet werden, wenn nur geringfügige und technisch einfache Arbeiten vorliegen, z. B. Leistungen aufgrund von Bestellscheinen und kleinen Bauunterhaltungsarbeiten. Demgegenüber sollten aber Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen fristgemäß schriftlich mitgeteilt werden.
Mit der Verweigerung zur Abnahme sollte der Auftraggeber zugleich einen Termin für die Mängelbeseitigung dem Auftragnehmer vorgeben. Sollte der Auftragnehmer die Frist erfolglos verstreichen lassen, sollte ihm bereits mit der Abnahmeverweigerung mitgeteilt werden, dass ihm dann der Auftrag zur Mängelbeseitigung entzogen und ggf. ein anderes Unternehmen zur Ersatzvornahme beauftragt wird.
Liegen für die Nichtabnahme durch den Auftraggeber keine wesentlichen Mängel als Ursache vor, kommt er in Abnahmeverzug, wenn ihm der Auftragnehmer eine Frist zur Abnahmedurchführung gesetzt hat.

Abgrenzung zur Zustandsfeststellung

Nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abnahme nach § 12 VOB/B ist die Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B gleichzusetzen. Mit einer solchen Feststellung treten nicht die Rechtsfolgen wie bei einer Abnahme ein. Die Leistung wird nicht als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt. Die Gefahr für die Bauleistung geht nicht auf den Auftragnehmer über und für Mängelansprüche beginnt noch keine Verjährungsfrist. Im VHB-Bund (2019) ist für die Zustandsfeststellung das Formblatt 441 und zugehörige Richtlinie vorgesehen.

Verbundene Leistungen zu Abnahme

Eine Abnahme ist nicht nur hinsichtlich der Bauleistungen als "körperlich erstellt" zu betrachten, sondern hat auch ggf. weiterhin vertraglich gebundene Leistungen wie beispielsweise Betriebsunterlagen, Bestandszeichnungen und -pläne, Bedienungsanleitungen, Personalschulung und -einweisung u. a. einzubeziehen. Fehlen diese Leistungen (oft in der Baupraxis als "Geistleistungen" bezeichnet), dann kann ggf. eine Abnahme auch nicht in Betracht kommen, weil eine Übergabe an die nutzende Verwaltung normalerweise auch nicht möglich wird. Sollten die fehlenden Unterlagen nicht als wesentlich angesehen werden bzw. eine Abnahme daraus nicht scheitern, sind jedoch entsprechende Aussagen bzw. die fehlenden sonstigen Leistungen im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
Vom Auftraggeber kann dem bauausführenden Unternehmen auch eine Referenzbescheinigung ausgestellt werden. Bei öffentlichen Bauaufträgen steht dafür das Formblatt 444 im VHB-Bund (Stand 2019) zur Verfügung. Dabei wird hervorgehoben, dass sich der Aussteller bei der Bewertung "im Ergebnis auftragsgemäß" nur auf hinreichend belegbare Sachverhalte beziehen sollte.
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