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Verzugszinsenrechnung an Verbraucher (BGB § 288 Abs. 1 und 4)

Mit diesem Brief sendet der Auftragnehmer (Bauunternehmer) dem Besteller (Auftraggeber) eine Verzugszinsenrechnung zur Schlusszahlung zu. Er erklärt, dass der Besteller zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung bzw. im Zeitraum der Fälligkeit der Rechnung keine Einwände hatte. Womit der Betrag aus der Schlussrechnung als unstrittig zu betrachten ist. Weiter wiederholt der Auftragnehmer, die Termine der verstrichenen Fälligkeit sowie den Termin der Zahlung, aus deren Spanne sich der Zeitraum ergibt, für den er nun Verzugszinsen als Verbraucher nach § 288 Abs. 1 BGB mit 5 % über dem für den Zeitraum geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsenrechnung wird in der Anlage überreicht. Zudem macht der Bauunternehmer einen weiterführenden Schadenersatz nach § 288 Abs. 4 BGB geltend, zu dem er diesem Brief ebenfalls die Nachweise beilegt. Er setzt einen Zahlungstermin für Verzugszinsenrechnung und Schadenersatz fest.
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