Baurecht / BGB

Fälligkeit der Vergütung

Die Fälligkeit einer Vergütung liegt vor, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers zahlen muss. Für die Vergütung sind maßgebend die Regelungen bei:
Die Zahlungsfristen zur Fälligkeit leiten sich aus der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7 vom 16.02.2011) und dem nationalen "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" vom 22. Juli 2014 ab, das auch die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie von Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließt. Diese Regelungen führten zu Änderungen der Zahlungsfristen nach dem maßgebenden § 27a BGB und im § 16 in der VOB/B.
Fälligkeit der Vergütung
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Beim VOB-Vertrag wird ein Anspruch fällig:
  • aus einer Abschlagsrechnung binnen 21 Kalendertage nach Zugang der Aufstellung zur Zahlung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B,
  • bei einer vorgelegten Schlussrechnung alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber, spätestens innerhalb von 30 Tagen (bzw. in begründeten und vereinbarten Ausnahmefällen von insgesamt 60 Tagen nach Zugang nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B, wenn ggf. die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist und spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert).
Verstreicht die Fälligkeit fristlos ohne Zahlung durch den Auftraggeber, dann tritt Verzug ein, und zwar nach § 16 VOB/B bei:
  • Abschlagsrechnungen spätestens nach 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang sowie
  • Schlussrechnungen bereits zum Ende der Fälligkeit und zwar ohne Erfordernis einer Mahnung und Nachfristsetzung zur Zahlung.
Voraussetzung ist dabei, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen bei der Rechnungslegung erfüllt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich wäre.
Bei einem Werkvertrag nach BGB ist nach § 641 Abs. 1 BGB die Abnahme des Werks bzw. der Bauleistung bestimmende Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung. Die Stellung einer Schlussrechnung war in der Vergangenheit keine Fälligkeitsvoraussetzung. Bei einem Bauvertrag nach BGB gilt nach dem reformierten Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 laut § 650g Abs. 4 BGB neben der Abnahme (oder Entbehrlichkeit) auch die Vorlage einer "prüfbaren Schlussrechnung" vom Bauunternehmen. Für Abschlagszahlungen durch den Besteller wird jedoch nach § 632a Abs. 1 BGB verlangt, dass die Leistungen vom Bauunternehmen nur durch eine "Aufstellung nachzuweisen" sind.
Die Vorlage einer Schlussrechnung gilt analog auch für einen Bauträgervertrag (nach §§ 650v BGB). Die Vergütung durch den Bauträger wird folglich auch erst mit Vorlage einer Schlussrechnung fällig. Gleiches gilt auch für Planungsleistungen nach § 15 in HOAI-2021 in einem Architekten- und Ingenieurvertrag.
Wird jedoch nach § 271 Abs. 1 BGB eine Zeit zur Zahlung bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Bauunternehmen als Gläubiger die Zahlung nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Nach § 271a BGB sind Zahlungsfristen bei Schlussrechnungen ebenfalls auf maximal 30 Tage im Geschäftsverkehr mit öffentlichen Auftraggebern beschränkt, wobei Zahlungsziele über 30 Tage nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich sowie Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen unwirksam sind. Eine längere Frist müsste ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein.
Als Besonderheit sei noch auf die Durchgriffsfälligkeit mit Bezug auf § 641 Abs. 2 BGB verwiesen, wenn ein Besteller bzw. Auftraggeber das Werk bzw. die Bauleistungen einem Dritten verspricht. Danach ist die Vergütung für den Auftragnehmer spätestens erst dann fällig, wenn
  • der Besteller von dem Dritten für die hergestellte Leistung seine Vergütung erhalten hat und
  • die Leistung für den Besteller von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.
Die zuletzt angeführte Regelung wird dem Wortlaut nach allgemein nur bei einer dreigliedrigen Leistungskette herangezogen. In einem Urteil des OLG Brandenburg vom 10. Juni 2020 (Az.: 11 U 120/17) wird ausgesagt, dass diese Regelung auch bei viergliedrigen Leistungsketten gilt. Danach reicht es aus, wenn der Auftraggeber für das hergestellte Werk selbst im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmen - z. B. des Generalunternehmers – als Auftragnehmer die Abnahme erklärt.
Liegt ein Versprechen des Auftraggebers als Besteller für das Werk gegenüber einem Dritten vor, dann kann der Auftragnehmer vom Besteller auch Auskunft verlangen, ob, inwieweit und bis wann die Vergütung spätestens nach § 641 Abs. 2 BGB fällig ist. Mit dem Verlangen sollte zugleich eine Frist für die Auskunft vorgegeben werden. Lässt der Besteller das Auskunftsverlangen des Auftragnehmers erfolglos verstreichen, dann ist die Vergütung nach § 641 Abs. 2 Nr. 3 BGB fällig und dem Auftragnehmer zu entrichten.
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Ausgabe 2016-09
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