Ausführungsfristen sind verbindliche Fristen, nach denen ein Bauvorhaben zu beginnen, angemessen zu fördern und zu beenden ist. Sie gelten als Vertragsfristen und synonym als Dauer der Bauausführung, wenn sie im Bauvertrag explizit vereinbart werden. Das Erfordernis hierzu besteht bei allen Bauvertragsarten nach VOB und BGB. Danach sind die Fristen für die Ausführung mit der Ausschreibung ausreichend zu bemessen. Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sollen berücksichtigt werden. Auch ist dem Auftragnehmer genügend Zeit für die Bauvorbereitung zu gewähren und außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
Spezielle Anforderungen leiten sich aus § 5 in der VOB Teil B ab. Danach können die Ausführungsfristen durch Angabe eines Anfangs- bzw. Endzeitpunktes (Datum) oder nach Zeiteinheiten (Werktage, Wochen) bemessen werden. Als Werktage gelten dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Sie sind präzise festzulegen, d. h. im Kalender bestimmbar, beispielsweise: Baubeginn am 01. September……,
Baubeginn spätestens …. Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens,
Baubeginn in der …… Kalenderwoche, spätestens am letzten Werktag dieser KW,
Baubeginn spätestens 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber,
Baubeginn nach der im Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn,
Fertigstellung bis zum 31. August ..... oder
innerhalb von …… Werktagen nach der angekreuzten Frist für den Ausführungsbeginn oder
Übergabe des nutzungsfähigen Bauwerks am 30. September …….. oder
Bauende ist am 31. Oktober …… oder
in der …….. Kalenderwoche, spätestens am letzten Werktag dieser KW oder
Ende der 4. Kalenderwoche November ....... oder
in der im Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist oder
Ausführungsfrist: 200 Werktage.
Ändern sich während der Bauausführung die Ausführungsfristen durch Vereinbarung oder mit Bezug auf § 6 Abs. 2 in VOB/B, dann treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
Eine Fristbestimmung durch Datumsangabe wird meistens nur dann gewählt, wenn der Auftraggeber den Beginn der Ausführung verbindlich festlegen kann und ein bestimmter Endtermin unbedingt eingehalten werden muss. Auch bei Fristbestimmung nach Zeiteinheiten ist der Beginn der Ausführung möglichst genau zu nennen.
Bei Bemessung der Ausführungsfristen ist zu berücksichtigen:
zeitliche Abhängigkeiten von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen,
Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen,
Anzahl arbeitsfreier Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage),
wahrscheinliche Ausfalltage durch Witterungseinflüsse.
Angaben, wie z. B.
sind unpräzise und stellen keine verbindlichen Vertragsfristen dar. Bei letzteren Angaben bedeutet eine Überschreitung durch den Auftragnehmer nicht automatisch einen Verzug, sondern es müsste für eine wirksame Vertragstrafe eine Verzugsanzeige durch den Auftraggeber vorausgehen.
Unwirksam ist ggf. auch eine Frist, die
unangemessen kurz oder lang ist oder nicht hinreichend bestimmbar festgelegt wird,
vom Auftraggeber als unverbindlich vorgegeben wird,
als Einzelfrist gleichfalls als Vertragsfrist gelten soll, ohne dass dies im Vertrag bestimmt wurde.
Ist für den Baubeginn ein Termin vereinbart, ist vom Auftragnehmer fristgemäß zu beginnen und die Ausführung angemessen zu fördern. In der Regel wird zuerst die Baustelle eingerichtet. Allein nur die Baustelleneinrichtung aufzustellen und erst wesentlich später mit der eigentlichen Ausführung zu beginnen, reicht nicht aus für eine angemessene Förderung.
Zu unterscheiden von den Ausführungsfristen sind die Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Bauleistung, wenn sie aus einem erheblichen Interesse vom Auftraggeber gefordert werden. Sie sind in der Regel Bauablauffristen. Werden sie jedoch in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) als solche angeführt und bezeichnet oder nachträglich im Rahmen der Bauausführung ausdrücklich vereinbart, dann gelten sie als Ausführungs- bzw. Vertragsfristen. Ausführungsfristen können auch auf Grund einer vom Auftragnehmer angezeigten Behinderung der Bauausführung verlängert werden, wenn folgende Gründe nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B eingetreten sind:
Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
Streik oder Aussperrungen,
Höhere Gewalt und
andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Die Behinderung ist vom Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird daraufhin die Umstände prüfen. Danach kann es zu einer Ablehnung durch den Auftraggeber kommen oder von ihm einer Fristverlängerung zugestimmt werden. Liegt ein berechtigter Grund für eine Verlängerung der Ausführungsfrist bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 6 Abs. 2 VOB/B vor, dann hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf die Verlängerung. Weiterhin kann er Zuschläge geltend machen für Eine Überschreitung der Ausführungsfristen bedeutet Bauverzug und kann bei Verantwortung durch den Auftragnehmer für ihn eine:
bedeuten.