Bauvertrag / Werkvertrag

Ausführungsfristen im Bauvertrag

Ausführungsfristen im Bauwesen sind vertraglich festgelegte Zeiträume, in denen die Arbeiten für eine Baumaßnahme fertiggestellt werden müssen.

Was sind Ausführungsfristen?

Ausführungsfristen repräsentieren allgemein die Ausführungsdauer einer Baumaßnahme. Sie gelten bei allen Bauvertragsarten nach VOB und BGB.
Es sind verbindliche Fristen, nach denen ein Bauvorhaben zu beginnen, angemessen zu fördern und zu beenden ist. Sie sind im Bauvertrag explizit als Vertragsfristen der Bauausführung zu vereinbaren. Die Nichteinhaltung kann mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für den Auftragnehmer verbunden sein.

Diese Vorgaben sind zu beachten

Bei VOB-Verträgen

Bei einem VOB-Vertrag gelten die Regelungen in der VOB im Teil A und Teil B. Als allgemeine Anforderungen sind zu beachten für:
  • nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 9 Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A
  • EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 9 EU im Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 9 VS im Abschnitt 3, jeweils Abs. 1 in VOB Teil A
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zudem die Anforderungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) eindeutig und verbindlich, beispielsweise bei Baumaßnahmen im:

Bei BGB-Verträgen

Die Ausführungsfristen werden bei Auftragserteilung zum Vertragsinhalt. Das gilt gleichfalls für Verträge nach BGB. Speziell zu Verbraucherbauverträgen muss der Vertrag nach § 650k Abs. 3 BGB „verbindliche Aussagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten“.

Wie werden Ausführungsfristen bemessen?

Die Ausführungsfristen sollten bereits mit der Ausschreibung ausreichend bemessen sein.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
  • Jahreszeiten
  • Arbeitsbedingungen
  • ggf. besondere Schwierigkeiten
Auch ist den bauausführenden Unternehmen genügend Zeit für die Bauvorbereitung zu gewähren. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
Mit Bezug auf das VHB-Bund sind folgende Aspekte für die Bemessung wichtig:
  • zeitliche Abhängigkeiten von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen
  • Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen
  • Anzahl arbeitsfreier Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage)
  • wahrscheinliche Ausfalltage durch Witterungseinflüsse
Keine verbindlichen Vertragsfristen sind unpräzise Formulierungen, wie zum Beispiel:
  • Bauzeit ca. 8 Monate oder
  • Bauende 8 Monate nach Auftragserteilung
Bei diesen Angaben bedeutet eine Überschreitung durch den Auftragnehmer nicht automatisch einen Verzug, sondern es müsste für eine wirksame Vertragsstrafe eine Verzugsanzeige durch den Auftraggeber vorausgehen.
Unwirksam ist ggf. auch eine Frist, die:
  • unangemessen kurz oder lang ist oder nicht hinreichend bestimmbar festgelegt wird
  • vom Auftraggeber als unverbindlich vorgegeben wird
  • als Einzelfrist gleichfalls als Vertragsfrist gelten soll, ohne dass dies im Vertrag bestimmt wurde
Spezielle Anforderungen leiten sich noch bei einem VOB-Vertrag aus § 5 in der VOB Teil B ab. Danach können die Ausführungsfristen bemessen werden:
  • durch Angabe eines Anfangs- bzw. Endzeitpunktes (Datum) oder
  • nach Zeiteinheiten (Werktage, Wochen), wobei als Werktage dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertage gelten
Werden Ausführungsfristen nicht eingehalten, muss der Auftragnehmer mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen.
Werden Ausführungsfristen nicht eingehalten, muss der Auftragnehmer mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen. Bild: © f:data GmbH

Festlegung von Terminen

Die Termine müssen präzise festgelegt werden. Sie müssen nach Kalender bestimmbar sein, beispielsweise:
  • Baubeginn
    • am 01. September …
    • Baubeginn spätestens … Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens
    • Baubeginn in der … Kalenderwoche, spätestens am letzten Werktag dieser KW
    • Baubeginn spätestens zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber
    • Baubeginn nach der im Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn
  • Fertigstellung
    • bis zum 31. August … oder
    • innerhalb von … Werktagen nach der angekreuzten Frist für den Ausführungsbeginn oder
    • Übergabe des nutzungsfähigen Bauwerks am 30. September … oder
    • Bauende ist am 31. Oktober … oder
    • in der … Kalenderwoche, spätestens am letzten Werktag dieser KW oder
    • Ende der 4. Kalenderwoche November
  • in der im Bauzeitenplan
    • ausgewiesenen Fertigstellungsfrist oder
    • Ausführungsfrist: 200 Werktage
Eine Fristbestimmung durch Datumsangabe wird meistens nur dann gewählt, wenn der Auftraggeber den Beginn der Ausführung verbindlich festlegen kann und ein bestimmter Endtermin unbedingt eingehalten werden muss. Auch bei Fristbestimmung nach Zeiteinheiten ist der Beginn der Ausführung möglichst genau zu nennen.
Ändern sich während der Bauausführung die Ausführungsfristen durch Vereinbarung oder mit Bezug auf § 6 Abs. 2 in VOB/B, dann treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.

Bei vereinbartem Baubeginn fristgemäß beginnen

Ist für den Baubeginn ein Termin vereinbart, muss der Auftragnehmer fristgemäß beginnen und die Ausführung angemessen fördern. In der Regel wird zuerst die Baustelle eingerichtet. Allein nur die Baustelleneinrichtung aufzustellen und erst wesentlich später mit der eigentlichen Ausführung zu beginnen, reicht nicht aus für eine angemessene Förderung. Mit einem Bauzeitenplan wird der Baubeginn und die Ausführungsfristen mit der Arbeitsvorbereitung vorbestimmt.

Einzelfristen für abgeschlossene Teilleistungen

Ausführungsfristen können auch für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bestimmt werden, wenn seitens des Auftraggebers dafür ein erhebliches Interesse vorliegt. Bei einem VOB-Vertrag ist dies jeweils nach § 9 Abs. 2, Nr. 2 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB Teil A möglich. Sie sind dann als solche in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zu bezeichnen.
Danach festgelegte Einzelfristen der Bauausführung gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 in VOB Teil B nur dann als Ausführungs- bzw. Vertragsfristen, wenn im Bauvertrag ausdrücklich die VOB vereinbart wird.
Einzelfristen sind in der Regel Bauablauffristen. Werden sie jedoch in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) als solche angeführt und bezeichnet oder nachträglich im Rahmen der Bauausführung ausdrücklich vereinbart, dann gelten sie als Ausführungs- bzw. Vertragsfristen.
In der Regel werden bereits mit der Ausschreibung durch den Auftraggeber bzw. in der Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge Ausführungsfristen als Vertragsfristen vorgegeben. Oft werden sie ggf. in der Angebotsphase noch präzisiert und dann mit dem Bauvertrag verbindlich vereinbart.

Ausführungsfristen können auch verlängert werden

Ausführungsfristen können auch auf Grund einer vom Auftragnehmer angezeigten Behinderung der Bauausführung verlängert werden, wenn bei einem VOB-Vertrag folgende Gründe nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB Teil B eingetreten sind:
  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
  • Streik oder Aussperrungen
  • Höhere Gewalt
  • andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände
Die Behinderung ist dann vom Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird daraufhin die Umstände prüfen. Danach kann es zu einer Ablehnung durch den Auftraggeber kommen oder von ihm einer Fristverlängerung zugestimmt werden.
Liegt ein berechtigter Grund für eine Verlängerung der Ausführungsfrist bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 6 Abs. 2 VOB Teil B vor, dann hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf die Verlängerung.
Für eine Verlängerung kann er Zuschläge geltend machen für:
  • die Wiederaufnahme der Bauarbeiten und
  • die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit

Folgen bei Fristüberschreitungen

Eine Überschreitung der Ausführungsfristen bedeutet Bauverzug. Ist dafür das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer verantwortlich, kann das für ihn bei einem VOB-Vertrag verbunden sein, ggf. mit einer:
Zu öffentlichen Bauaufträgen wird hierzu noch in der Richtlinie 214, Tz. 1.1 im VHB-Bund angeführt, wie nach maßgebender Rechtsfolge zu Ausführungsfristen sowie erklärten Einzelfristen zu verfahren ist:
  • Hält der Auftragnehmer die Ausführungsfristen und im Vertrag erklärte Einzelfristen nicht ein, kommt er in der Regel ohne weiteres mit seiner Leistung in Verzug und macht sich in vollem Umfang schadensersatzpflichtig (Verzugsschaden).
  • Hält der Auftragnehmer Einzelfristen, die nicht zu Ausführungsfristen im Vertrag erklärt sind, nicht ein, kommt der Auftragnehmer nicht ohne weiteres in Verzug, macht sich aber gegebenenfalls wegen Störung, Behinderung oder Unterbrechung des Bauablaufs schadensersatzpflichtig.
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