Der Baubeginn markiert den Ausführungsstart der vertraglich vereinbarten Bauleistungen einer Baumaßnahme. Jede Verzögerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie wird der Baubeginn bestimmt?
Die Ausführungsfrist als Zeitraum einer Baumaßnahme wird in der Regel im Bauvertrag zwischen den Partnern vereinbart. Daraus bestimmen sich der Baubeginn und die Fertigstellung als verbindliche Fristen. Baubeginn nach VOB
Bei einem VOB-Vertrag werden Regelungen in § 5 VOB Teil B getroffen. Danach kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, mit der Bauausführung nach § 5 Abs. 2 VOB Teil B innerhalb von 12 Werktagen (= 2 Wochen) zu beginnen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben vorliegt. Die Frist von 12 Werktagen gilt nur nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist danach verpflichtet, den Beginn der Bauausführung dem Auftraggeber mit Bezug auf § 5 Abs. 2, 3. Satz VOB Teil B anzuzeigen. Aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen. Eine Aufforderung durch den Auftraggeber zum kurzfristigen Baubeginn kann jedoch auch zu Problemen beim Auftragnehmer führen, zum Beispiel müssen eventuell erst noch Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden. Dann sollte rechtzeitig eine Mitteilung an den Auftraggeber erfolgen, wiederum möglichst in Schriftform.
„Der Besteller oder Verbraucher sollte analog den Bauunternehmer zum Baubeginn nach Vorliegen der Baugenehmigung schriftlich auffordern und einen nicht erfolgten Beginn anmahnen, ggf. mit Verweis auf daraus ableitbare Konsequenzen.“ Rechtsfolgen für Auftragnehmer bei verzögertem Baubeginn
Wird der vereinbarte bzw. vom Auftraggeber geforderte Baubeginn durch den Auftragnehmer verzögert, so zieht dies Rechtsfolgen nach sich. Bei den Rechtsfolgen für den Auftragnehmer muss aber der Auftraggeber nachweisen, dass er für die Tatbestände keine Schuld trägt.
„Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer zunächst eine Nachfrist zum Baubeginn setzen. Sie kann mit der Androhung verbunden werden, dass nach fruchtlosem Verstreichen auch der Nachfrist der Bauauftrag dem Auftragnehmer entzogen wird.“ 
Baubeginn-Verzögerungen durch Auftraggeber, Planer oder Behörden können den Bau verzögern und Vergütungsansprüche auslösen.
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Eine Nachfrist kann ggf. entfallen, wenn der Auftragnehmer selbst unmissverständlich erklärt, dass er mit der Ausführung nicht beginnen wird. Für einen ggf. erforderlichen späteren Beweis sollte auch in einem solchen Fall schriftlich eine Nachfrist durch den Auftraggeber gesetzt werden.
Lässt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber vorgegebene Nachfrist für den Baubeginn ebenfalls fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Bauauftrag gemäß § 5 Abs. 4 VOB Teil B entziehen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Recht zur Kündigung des Bauvertrags nach § 8 Abs. 3 VOB Teil B zu. Eine Kündigung kann aber erst nach fruchtlosem Ablauf der in der Androhung bestimmten Nachfrist (frühestens am Tag nach Ablauf der Nachfrist) erfolgen. Von einer Baubeginn-Verzögerung durch den Auftragnehmer sind die während der Bauausführung entstehenden, von ihm zu verantwortenden Bauverzögerungen sowie deren Rechtsfolgen zu unterscheiden.
Baubeginn-Verzögerung durch den Auftraggeber
Für eine Behinderung des Baubeginns können zudem folgende Umstände verantwortlich sein:
- Auftraggeber selbst oder
- seine Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel Architekt) oder
- Dritte, zum Beispiel die Bauaufsichtsbehörde.
Zunächst muss geklärt werden, in welchem Umfang die Verzögerung von der betreffenden Partei verursacht wurde. Der Auftragnehmer kann dann ggf. mit der Vollendung der Baumaßnahme in Verzug kommen. Eine daraus resultierende Bauzeitverlängerung aufgrund eines späteren Baubeginns gestattet dem Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag einen Vergütungsanspruch. Er kann sich ableiten aus höheren Kosten bei Löhnen, Stoffen und beim Einsatz von Baugeräten. Als Folge kann ein Nachtrag mit entsprechender Berechnungsdokumentation erforderlich werden. Weiterführende Informationen finden sich unter „Nachtrag bei späterem Baubeginn“. Bei öffentlichen Bauaufträgen sind zudem die Hinweise im Vergabehandbuch (VHB-Bund) zu beachten, insbesondere die beispielhafte Darstellung in der „Richtlinie 510 – Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen“.