Baurecht / BGB

Baubeginn

Zur Ausführung eines Bauvorhabens steht dem Bauunternehmen als Auftragnehmer das Recht zu, Auskunft über den voraussichtlichen Baubeginn zu verlangen, sofern dazu keine verbindliche Frist vereinbart wurde.
Der Auftraggeber (AG) hat dann dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen.
Bei einem VOB-Vertrag werden hierzu Regelungen in § 5 VOB/B getroffen. Danach kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, mit der Bauausführung nach § 5 Abs. 2 VOB/B innerhalb von 12 Werktagen (= 2 Wochen) zu beginnen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben vorliegt. Die Frist von 12 Werktagen gilt nur nach Aufforderung durch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist danach verpflichtet, den Beginn der Bauausführung dem Auftraggeber mit Bezug auf § 5 Abs. 2, 3. Satz VOB/B anzuzeigen. Aus Beweisgründen wird die Schriftform empfohlen.
Eine Aufforderung durch den Auftraggeber zum kurzfristigen Baubeginn kann jedoch auch zu Problemen beim Auftragnehmer führen, beispielsweise müssen evtl. erst noch Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden. Dann sollte rechtzeitig eine Mitteilung an den Auftraggeber erfolgen, wiederum möglichst in Schriftform aus Beweisgründen.
Regelungen wie in der VOB werden im BGB für Bauverträge nach BGB und Verbraucherbauverträge nicht vorbestimmt. Der Besteller oder Verbraucher sollte analog den Bauunternehmer zum Baubeginn nach Vorliegen der Baugenehmigung schriftlich auffordern und einen nicht erfolgten Beginn anmahnen, ggf. mit Verweis auf daraus ableitbare Konsequenzen.
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