Buchhaltung / Rechnungswesen

Steuerfreie Umsätze

Zu den von der Umsatzsteuer befreiten Umsätzen zählen mit Bezug auf § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor allem Exportgeschäfte, aber auch bestimmte inländische Umsätze wie:
  • steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug nach § 4 Nr.1 bis 7 UStG sowie
  • steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG.
Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn vom liefernden Unternehmen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nachgewiesen werden, beispielsweise durch einen Ausfuhr- und Buchnachweis. Das gilt gleichermaßen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU. Als Voraussetzungen sind zu erfüllen:
  • Lieferung vom Inland in das EU-Gemeinschaftsgebiet,
  • Beförderungs- und Versendungslieferung,
  • Abnehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder
  • Abnehmer ist eine juristische Person, die nicht als Unternehmer tätig ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Der Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer im Land des Erwerbers. Gibt der Erwerber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, dann kann der Lieferer davon ausgehen, dass der Erwerber eines Gegenstandes der Umsatzbesteuerung unterliegt. Der Erwerber gibt damit dem Lieferer zu verstehen, dass er den Erwerb steuerfrei erhält und in seinem Land der Besteuerung unterwirft.
Zu den steuerbefreiten Umsätzen, die ohne Vorsteuerabzug zu behandeln sind, zählen beispielsweise:
  • Geld- und Kreditumsätze,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • Umsätze durch kulturelle Einrichtungen,
  • ehrenamtliche Tätigkeiten u. a.
Bei einigen steuerbefreiten Umsätzen kann auch auf die Steuerfreiheit als Option verzichtet werden, z. B. bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Leistungen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaften nach § 9 UStG. Voraussetzung ist jedoch, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Von der Steuerbefreiung ist die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b UStG zu unterscheiden, die für Bauleistungen maßgebend sein kann. Hierbei geht lediglich die Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger über, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu erklären und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
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