HOAI

Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistung
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Architekten- und Ingenieurleistungen umfassen Leistungen, für die eine berufliche Qualifikation als Architekt oder Ingenieur erforderlich ist und die als solche vom Auftraggeber gewünscht werden. Die Leistungen werden in der Regel auf Grundlage eines Werkvertrags ausgeführt. Dafür liefert das BGB seit 2018 erstmalig einen eigenständigen Vertragstypus nach §§ 650 q bis 650 t BGB für Architekten und Ingenieure, nach dem die Hauptleistungspflichten zu regeln wären.
Zur Bestimmung von zu schuldenden Einzelleistungen gegenüber dem Besteller erfolgt in der Praxis meistens eine Bezugnahme auf die Grundleistungen nach HOAI. Sie werden in § 3 Abs. 1 der HOAI definiert als „Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind, um das Leistungsziel zu erreichen“. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren zu Baumaßnahmen.
Grundleistungen sind zur ordnungsmäßigen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern nach HOAI erfasst. Obwohl die HOAI, vorliegend als novellierte HOAI auf Grundlage der „Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI“ vom 2. Dezember 2020 (in BGBl. I, Nr. 58, S. 2636) und zur Anwendung ab 1. Januar 2021, kein Vertragsrecht, sondern Preisrecht darstellt, liefert sie doch detaillierte Aussagen zu Leistungen, die von beauftragten Architekten und Ingenieuren jeweils in den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI auszuführen sind. Bedeutung der HOAI ist primär hinsichtlich der Leistungsauslegung zu sehen, nicht zur unmittelbaren Leistungspflicht.
Für das Honorar als Vergütung der Architekten- und Ingenieurleistungen können die Honorartafeln in der HOAI zu den Grundleistungen herangezogen werden. Die in Honorartafeln der HOAI bisher ausgewiesenen Mindest- und Höchstsätze gelten nur noch als „Orientierungswerte“ in einer Spanne zwischen einem Basishonorarsatz und einem oberen Honorarsatz für die Leistung sowie nach Art und Umfang der Aufgaben. Das Honorar kann in allen Fällen frei vereinbart werden, beispielsweise in einer Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen, die künftig anstelle in Schriftform nun in Textform erfolgen kann. Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Im „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 2020“ wird im § 1 Abs. 2 ausgeführt, dass die Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und den zur Zahlung Verpflichteten entsprechen sollen. Dem Anliegen der Angemessenheit der Honorare ist Rechnung zu tragen.
Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen zu öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften in den §§ 73 bis 80 in der Vergabeverordnung (VgV) heranzuziehen und frühere Regelungen in der "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)" entfallen. Nach § 74 VgV werden Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, gewissermaßen im Leistungswettbewerb. Ist die zu erbringende Leistung nach HOAI zu vergüten, richtet sich der zu vereinbarende Preis, nach dem dort vorgeschriebenen Umfang. Die Abrechnung hat ebenfalls nach den Grundlagen in der HOAI zu erfolgen.
Sachlich betrachtet gelten Leistungen der Architekten und Ingenieure in der Regel als Freiberufliche Leistungen am Bau. In Verbindung mit Bauberichterstattungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt werden Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe WZ 2008) in der Gruppe M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – ausgewiesen. Folgende Systematik ist dafür nach Gruppen (3-Steller) bis zu Unterklassen (5-Steller) beispielsweise maßgebend:
71.1Architektur- und Ingenieurbüros,
71.11Architekturbüros
71.11.1Architekturbüros für Hochbau
71.11.2Büros für Innenarchitektur
71.11.3Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung
71.11.4Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung
71.12Ingenieurbüros
71.12.1Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung
71.12.2Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign
71.12.3Vermessungsbüros
71.12.9Sonstige Ingenieurbüros.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Architekten- und Ingenieurleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Diese Norm gilt für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten von Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen sowie die damit zusammenhängende...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277-3 (2005-04)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-1 (2019-08 )
A.1 AllgemeinesFederationsstrategien und Strukturschemen der Informationscontainer sind wichtige Konzepte für die Verwaltung von federierten Informationsmodellen in „BIM nach ISO 19650“.Eine Federations- und Informationscontaineraufteilung sollte ver...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-5 (2021-03)
B.1 Personenbezogene Aspekte Bei der Entwicklung von Richtlinien und Prozessen bezüglich der Sicherheit des Personals sollte(n) die Organisation(en) die Einbeziehung folgender Aspekte berücksichtigen: Identifikation der risikoreichen Funktionen inner...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 19650-2 (2019-08)
5.3.1 Benennung von Personen, die die Funktion des Informationsmanagements übernehmen sollenDer voraussichtlich federführende Informationsbereitsteller muss der effektiven Verwaltung von Informationen während der gesamten Informationsbestellung Rechn...
- DIN-Norm im Originaltext -
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