HOAI

Zahlungen nach HOAI

Zahlung nach HOAI
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Für die Vergütung von Leistungen der Bauplanung im Rahmen der Leistungsbilder nach HOAI und deren Leistungsphasen werden Honorartafeln mit Honorarspannen zwischen einem unteren Betrag als Basishonorarsatz nach HOAI und einem oberen Betrag in der novellierten HOAI-2021 ausgewiesen. Die Beträge in den Honorartafeln sind „Orientierungswerte“ nach § 2 a in HOAI-2021, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Das Honorar als zu zahlende Vergütung kann von den Vertragspartnern frei in Textform vereinbart werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen.
Zur Zahlung der Honorare und deren Fälligkeit werden Aussagen neu in § 15 der HOAI-2021 mit Verweis auf § 650 g Abs. 4 im BGB getroffen. Danach ist die Vergütung zu entrichten, wenn:
Eine Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält, für den Besteller nachvollziehbar ist oder von ihm nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwände gegen die Prüffähigkeit erhoben werden.
Wie für Bauleistungen ist es auch für die Planungsleistungen nach der HOAI möglich, durch den Bauplaner Abschlagszahlungen vom Besteller zu verlangen. Hierfür wird in § 15 HOAI-2021 ausgesagt, dass dies auf Grundlage von § 632 a im BGB erfolgen kann. Die Leistungen sollten dazu in einer Aufstellung mit einer Abschlagsrechnung nachgewiesen werden, die eine sichere Beurteilung der Leistungen erlaubt. Durch den Bauplaner können mit dem Besteller als Auftraggeber auch Zeitpunkte oder angemessene zeitliche Abstände für nachgewiesene Grundleistungen nach HOAI vereinbart werden.
Neben der Vergütung nach Honorartafeln können noch nach § 14 HOAI Nebenkosten bei Architektenleistungen in Textform zwischen den Vertragspartnern vereinbart, erfasst und in Rechnung gestellt werden, z. B. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen, Versandkosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Baustellenbüro u. a. Möglich wäre es auch, bei Auftragserteilung in Textform zu vereinbaren, dass Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Sofern Nebenkosten geltend gemacht werden, kann dies mit Bezug auf § 16 Abs. 3 HOAI auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung erfolgen. Sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart wurde, ist nach Einzelnachweis abzurechnen.
Zwischen den Vertragspartner können schriftlich auch andere Zahlungsweisen vereinbart werden.
Umstritten war in den letzten Jahren der Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach HOAI. Hierzu traf der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil vom 14. Mai 2015. Von ihm wurde - entgegen der vorherigen Rechtssprechung - entschieden, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen nach HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig" verdient sind. Zur Anwendung der Entscheidung liegt ein BMF-Schreiben vom 29. Juni 2015: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen (veröffentlicht auch im Bundessteuerblatt I) vor. Daraus leitet sich ab, dass eine Bilanzierung im Rahmen des Jahresabschlusses einer teilfertigen Arbeit - im Sinne einer unfertigen Leistung - für einzelne Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich ist. Vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde die Entscheidung gegenüber der Bundesarchitektenkammer bekräftigt und eine Übergangsfrist für die folgenden Geschäftsjahre festgelegt. Danach kann ein im Jahr 2015 entstandener Gewinn zudem gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
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