Minderwert trotz Mangelbeseitigung Auch nach einer erfolgreichen Mängelbeseitigung kann ein finanzieller Anspruch bestehen – etwa, wenn der frühere Schaden den Immobilienverkaufswert mindert. Was davon besonders betroffen sein kann, weiß der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler. 24.03.2025
Minderwert trotz Mangelbeseitigung Auch nach einer erfolgreichen Mängelbeseitigung kann ein finanzieller Anspruch bestehen – etwa, wenn der frühere Schaden den Immobilienverkaufswert mindert. Was davon besonders betroffen sein kann, weiß der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler. 24.03.2025
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung Bauwerke müssen abgedichtet werden, um Wasserschäden zu vermeiden. Die dafür erforderliche fachgerechte Planung erfordert Kenntnisse der Wasserverhältnisse. Die Bedeutung einer gewerkeübergreifend geplanten, normgerechten Abdichtung, z. B. nach DIN 18533, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Behrens im zweiten Teil der Serie „Wasser – die unterschätzte Gefahr am Bau“. 12.03.2025
Funktionale Vergabe und Mehrvergütungsansprüche Die funktionale Vergabe spart Kosten, birgt aber auch Streitpotenzial: Wer zahlt bei Änderungen während der Bauphase? Der BGH hat geklärt, dass ohne klare Vereinbarungen Auftragnehmer nicht automatisch haften. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler verrät, wann Mehrvergütungsansprüche bestehen. 17.02.2025
Erschlichene Beweislastumkehr: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Schlussrechnungsprüfung Im Kampf ums Recht zählt, wer was beweisen muss. Grundsätzlich muss jede Partei für die ihr günstigen Tatsachen den Beweis erbringen – es sei denn, eine Beweislastumkehr greift. Fragwürdige Kniffe, die dafür mitunter eingesetzt werden, beleuchtet Dr. Andreas Neumann, Anwalt mit den Schwerpunkten Baurecht und Immobilienrecht. 10.02.2025
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen. 06.02.2025