Die VOB Teil B ist kein „Rundum-Sorglos-Paket“, sondern setzt viele vertragliche Regelungen lediglich voraus. Vertragsstrafen, Sicherheiten und Skonto müssen ausdrücklich vereinbart werden, da die VOB Teil B nur deren Ausgestaltung im Detail regelt. Fehlen solche Vereinbarungen, drohen finanzielle Nachteile.
Irrtümer bei der Einbeziehung der VOB Teil B
Immer wieder kommt es vor, dass Bauherren im Rahmen von Klageverfahren feststellen müssen, dass allein die Einbeziehung der VOB Teil B nicht dazu führt, dass sie berechtigt wären, Sicherheitseinbehalte zu tätigen, Skonto zu ziehen oder eine Vertragsstrafe geltend zu machen.
Oftmals sind es auch die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Architekten, die allein aus der Einbeziehung der VOB Teil B in das Vertragsverhältnis den (unzutreffenden) Rückschluss ziehen, es könne eine 5-prozentige Gewährleistungssicherheit einbehalten werden oder ein Skonto sei „branchenüblich“.
Entsprechende Irrtümer führen dazu, dass Bauherren Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des einem Handwerker zustehenden Werklohns führen, die sie zwangsläufig verlieren müssen mit der Folge, dass die Bauherren nicht nur mit der eigentlichen Rechnungsforderung zuzüglich Zinsen finanziell belastet werden, sondern auch mit den entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Der Irrglaube, alles, was in der VOB Teil B erwähnt werde, werde Vertragsinhalt, sobald die VOB Teil B in den Vertrag einbezogen wird, ist unausrottbar. Dabei gilt auch im Verhältnis zur Einbeziehung der VOB Teil B in einen Bau- oder Werkvertrag der alte Grundsatz: „Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!“
Die VOB Teil B ersetzt weder eine Vertragsstrafenvereinbarung noch eine Sicherheitsabrede. Nur für den Fall, dass es entsprechende vertragliche Regelungen gibt, werden Details über §§ 11 bzw. 17 VOB Teil B geregelt. Regelungen zum Skonto sucht der Leser in der VOB Teil B vergeblich.

Die VOB Teil B allein begründet weder Sicherheitseinbehalte noch Skonto oder Vertragsstrafen und führt bei Irrtümern oft zu Streitigkeiten.
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Vertragsstrafe: Ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Grundlage
So heißt es bspw. in § 11 Abs. 1 VOB Teil B „Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.“
Es muss also zunächst im Vertrag vereinbart sein, dass eine Vertragsstrafe für bestimmte, konkret bezeichnete Fallgestaltungen zu zahlen ist, damit § 11 VOB Teil B überhaupt Anwendung findet.
Bei der vertraglichen Vereinbarung sind alle Vorgaben zu beachten, die für die wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe gelten. § 11 VOB Teil B sagt nichts darüber aus, wann eine Vertragsstrafe zu zahlen ist und in welcher Höhe. Dies sind alles Vereinbarungen, die die VOB Teil B voraussetzt.
Auch der Umstand, dass eine Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Fristversäumung zu zahlen ist, wird in der VOB Teil B nicht erwähnt. Geregelt wird z. B. wie eine Vertragsstrafe, die nach Tagen bemessen ist, berechnet wird oder dass sie zwingend bei der Abnahme vorbehalten werden muss, weil sie ansonsten verfällt. Sicherheitsleistungen: Ohne Vereinbarung keine Wirkung
Auch § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB Teil B formuliert: „ Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“
Die Vertragsparteien müssen also zunächst einmal eine Sicherheitsleistung vereinbaren, bevor die weitergehenden Regelungen in § 17 VOB Teil B zur Anwendung gelangen. Die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ist Teil der Sicherungsabrede. Diese bestimmt, welche Ansprüche gesichert sind (sog. Sicherungszweck), wann die Sicherheit zurückzugeben ist und unter welchen Voraussetzungen die Sicherheit in Anspruch genommen werden darf (sog. Sicherungsfall).
Die Sicherungsabrede ist von besonderer Bedeutung, da sie festlegt:
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Art der Sicherheit (z. B. Vorauszahlungs-, Erfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit),
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Höhe der Sicherheit,
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Zeitpunkt der Rückgabe oder
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Voraussetzungen für die Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.
Von diesen Bestandteilen der Sicherungsabrede regelt die VOB Teil B lediglich in § 17 Abs. 8 den Zeitpunkt für die Rückgabe einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit. Die übrigen Aspekte werden von der VOB Teil B nicht erwähnt.
Die VOB Teil B fokussiert sich mehr auf das „Wie“ der Sicherheitsleistung, indem festgelegt wird, welche Sicherungsmittel tauglich sind, wer als Bürge in Betracht kommt, wie eine Hinterlegung oder die Einzahlung auf ein Sparkonto zu erfolgen hat und binnen welcher Fristen die Sicherheit zu stellen ist.
Insbesondere zur Höhe der Sicherheitsleistung – dem wahrscheinlich für beide Vertragsparteien wichtigsten Gesichtspunkt – äußert sich die VOB Teil B überhaupt nicht.
Skonto: Vereinbarung zwingend erforderlich
Ähnlich verhält es sich mit Skontoabreden. § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB Teil B bestimmt nur: „Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.“
Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass der Skontoabzug „vereinbart“ sein muss, um Wirksamkeit zu entfalten. Im Fall der Skontovereinbarung regelt die VOB Teil B also ausschließlich das Offensichtliche. Etwas, was nicht vereinbart ist, ist nicht zulässig. Mit keiner Silbe wird erwähnt, in welcher Höhe ein Skonto vereinbart werden kann, welche Skontofristen gelten, ab wann sich diese berechnen, ob Skonto von allen Rechnungen gezogen werden darf oder nur von der Schlussrechnung, etc.
Ein Blick in die VOB Teil B zeigt, dass die Regelung absolut rudimentär ist und sich hieraus nichts herleiten lässt.
Fazit
Als Fazit ist festzuhalten, dass die VOB Teil B weitergehende vertragliche Abreden als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformuliert. Die VOB Teil B erhebt jedoch nicht den Anspruch, sämtliche möglichen Vertragsbedingungen auszuformulieren und Lösungen für alle erdenklichen vertraglichen Vereinbarungen zu bieten.
Bei jedem einzelnen Vertrag ist zu prüfen, ob die Einbeziehung der VOB Teil B sinnvoll ist und bei welchen konkreten Aspekten weitergehende vertragliche Abreden erforderlich sind; und zwar weil entsprechende Aspekte in der VOB Teil B gerade nicht geregelt sind.