01.09.2014 | Baurecht / BGB

Bauleistungsverträge und Verbraucherrecht

Bauleistungsverträge und Verbraucherrecht
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Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz, veröffentlicht im BGBl. 2013 Teil I Nr. 58, S. 3642, ist Ausfluss der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011. Die Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Kommission bedient sich des sog. Vollharmonisierungskonzepts, weshalb der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht grundsätzlich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Verbrauchers abweichen durfte. Für die Baupraxis ergeben sich aus dem Umsetzungsgesetz eine Reihe beachtlicher Änderungen.
  1. Zunächst ist klarzustellen, dass das neue Verbraucherrecht grundsätzlich auch auf Bauleistungen anzuwenden ist. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Unternehmerpflichten und Verbraucherrechte jedoch auf vielfältige Art und Weise, u.a. nach Art und Umfang der Leistungen differenziert.
    Wesentliche Bestandteile und Inhalt des Verbraucherschutzes sind, wie bisher schon, die Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher und das Widerrufsrecht des Verbrauchers.
    Die in § 312a Abs. 1, 3, 4 u. 6 BGB bestimmten Pflichten und Grundsätze sind bei entgeltlichen Geschäften mit Verbrauchern in jedem Falle, also sowohl bei Vertragsanbahnungen und -abschlüssen innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (sog. stationärer Handel) als auch außerhalb derselben (früher: Haustürgeschäfte) anzuwenden. Diese befassen sich mit der Information des Verbrauchers über die Identität des Unternehmers selbst, mit Zahlungen und Zahlungsmitteln sowie mit den Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen.
    Hervorhebenswert im Kontext der hiesigen Betrachtungen ist sicherlich die Bestimmung in § 312a Abs. 2 BGB, wonach eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, mit diesem nur ausdrücklich getroffen werden kann. Hier bleibt abzuwarten, wie Literatur und Rechtsprechung diesen Tatbestand im Werkvertragsrecht, § 632 BGB und im Geltungsbereich der VOB/B, § 2 subsumieren werden.
  2. Wie oben bereits angerissen, sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Abhängigkeit von Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistungen differenziert gestaltet. Nachfolgend sollen hier die Informationspflichten des Unternehmers und das Widerrufsrecht des Verbrauchers besonders betrachtet werden.
    1. War nach der bisherigen Regelung in § 312b Abs.3 Nr. 4 BGB a.F. bestimmt, dass das Fernabsatzrecht auf Verträge über die Errichtung von Bauwerken nicht anzuwenden ist, wird diese Bereichsausnahme durch § 312 Abs. 2 Nr. 3BGB n.F. erweitert. Zum einen ist die Bereichsausnahme auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden erstreckt worden, zum anderen gilt sie auch bei Vertragsabschlüssen im stationären Handel oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers.
      Auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ist das neue Verbraucherrecht nur sehr eingeschränkt anzuwenden, d.h., es finden nur die oben in Ziffer 1 dargelegten allgemeinen Pflichten und Grundsätze gem. § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB Anwendung. Informationspflichten bestehen - über Fälle telefonischer Geschäftsanbahnung durch den Unternehmer hinaus - danach nur dann, wenn die Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden, §§ 312i und 312j BGB, was derzeit noch die Ausnahme sein dürfte.
      Wenn man den Intentionen des Gesetzgebers glauben darf, geht dieser davon aus, dass es für diese Geschäfte des besonderen Verbraucherschutzes nicht bedarf, weil sich Verbraucher der Bedeutung dieser Geschäfte bewusst sind, und diese zuvor abwägen, vgl. BT-Drucks. 171/12637, S. 95. Verbraucherschutz für Bauleistungen ist demnach nur für niederschwelligere Maßnahmen notwendig und opportun.
      Zu klären ist, was unter Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu subsumieren ist. Für die bisherige Bereichsausnahme von Verträgen über die Errichtung von Bauwerken galt, dass hierunter nicht Verträge über die Erneuerung, den Umbau oder die Erweiterung fallen, im weiteren bei Fertighäusern neben der Lieferung auch die Errichtung geschuldet sein müsse, vgl. PWW/Medicus/Stürner, 8.Aufl.,§ 312b BGB (a.F.), Rn. 14.
      In der Begründung zur Verbraucherrechterichtlinie der Europäischen Kommission heißt es, erhebliche Umbaumaßnahmen sind solche, "die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Dienstleistungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden" fallen nicht darunter, sofern sie eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, vgl. Erwägungsgrund 26 VRRL.
      Kriterien der Erheblichkeit sind der Umfang, die Komplexität und das Ausmaß des Eingriffs in die bestehende Bausubstanz, vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl., § 312 n.F., Rn. 11.
      Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung der Neureglung davon aus, dass unter "erhebliche Umbaumaßnahmen" nur wenige Maßnahmen fallen, vgl. BT-Drucks. wie vor, was für eine enge Auslegung des Tatbestandes spricht.
      Es wird mithin der Rechtsprechung vorbehalten sein, die Anwendungsgrenzen beim Neubau von Gebäuden und beim erheblichen Umbau bestehender Gebäude endgültig zu bestimmen. Im Zusammenhang wird sie auch die Zuordnung der angesprochenen Bauleistungen zum Dienstvertrags- und Werkvertragsrecht klären müssen.
    2. Für die von der oben in Ziffer 2. litera A besprochenen Bereichsausnahme nicht erfassten Bauleistungen bestimmt das Verbraucherrechte-Umsetzungsgesetz bei Vertragsabschlüssen im stationären Handel als auch außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz eine Vielzahl von Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
      Hierzu mehr in einer nächsten Ausgabe der bauprofessor.nachrichten.
Bauprofessor-Redaktion
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