05.06.2018 | Lohn / Tarif / Rente

Bautarifrunde 2018 - was ändert sich im Bauhauptgewerbe?

Bautarifrunde 2018 - was ändert sich im Bauhauptgewerbe?
Bild: © Gina Sanders, Fotolia.com
Der Schiedsspruch vom 12. Mai zur Tarifrunde 2018 wurde von den Tarifvertragsparteien - Industriegewerkschaft BAU, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - angenommen. Die neuen Entgelttarifverträge zu Löhnen und Gehältern wurden mit einer Laufzeit von 26 Monaten vereinbart, rückwirkend ab 1. März 2018 (mit 2 Null-Monaten (März und April 2018) bis 30. April 2020. In Zwischenstufen werden zusätzlich Festbeträge ausgezahlt und im Tarifgebiet Ost eine weitere Erhöhung der Tarife zum 1. Juni 2019 vorgesehen.
Im Einzelnen wird besonders auf folgende Änderungen hingewiesen:
In den Tarifgebieten West und Berlin werden:
  • die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer (Lohngruppen 2a bis 6) und Gehälter der Angestellten zum 1. Mai 2018 um 5,7 % erhöht,
  • Festbeträge von 250 € im November 2018, 600 € im Juni 2019 und 250 € im November 2019 ausgezahlt, wofür Voraussetzung für den Anspruch jeweils der Entgeltanspruch im Vormonat ist und Arbeitnehmer in Teilzeit die Festbeträge anteilig zu ihrer Arbeitszeit erhalten,
  • die Ausbildungsvergütungen für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr zum 1. Mai 2018 im Tarifgebiet West um jeweils 65 € und in Berlin um jeweils 62 € erhöht, wobei jedoch das 4. Ausbildungsjahr unverändert bleibt.
im Tarifgebiet Ost werden:
  • die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer (Lohngruppen 2 bis 6) und Gehälter der Angestellten zum 1. Mai 2018 um 6,6 % sowie in einem nächsten Schritt ab 1. Juni 2019 um weitere 0,8 % erhöht, wonach zum 1. Juni 2019 in Ost ein Niveau von 94,5 % vom Tarifniveau West erreicht wird;
  • im November 2019 ein Festbetrag von 250 € ausgezahlt,
  • die Ausbildungsvergütungen für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr zum 1. Mai 2018 um jeweils 60 € erhöht.
Von den Änderungen sind nicht betroffen die Entgelte für gewerbliche Arbeitnehmer:
  • in der Lohngruppe 1 (Werker) im Tarifgebiet Ost sowie
  • in den Lohngruppen 1 und 2 (Fachwerker) in den Tarifgebieten West und Berlin.
Hierzu gilt der Mindestlohn im Baugewerbe nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, seit 1. Januar 2018 in Ost, West und Berlin zur LG 1 = 11,75 €/Stunde und in West zur LG 2 = 14,95 €/Stunde und in Berlin zur LG 2 = 14,80 €/Stunde.
Arbeitnehmer mit Vergütung nach Mindestlohn haben auch keinen Anspruch auf o. a. Festbeträge.
Die sofort ab 1. Mai 2018 einsetzenden Erhöhungen einstufig ohne weitere Zwischenstufen über einen längeren Zeitraum können in den Betrieben der Bauindustrie und des Bauhandwerks evtl. zu Liquiditätsschwierigkeiten führen, weil in den Angeboten von laufenden und noch zu beginnenden Bauaufträgen nicht mit diesen Lohn- und Gehaltserhöhungen kalkuliert wurde. Darüber haben sich die Tarifparteien verständigt, einen "Mustertarifvertrag" zur Liquiditätssicherung als "vorverhandeltes Modell" vorzusehen, der für Haustarifverträge oder Verbandstarifverträge von den Baubetrieben genutzt werden kann. Danach besteht die Möglichkeit,
  • den gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in den Tarifgebieten West und Berlin von Mai bis Dezember 2018 nur eine Tariferhöhung von 4,0 % sowie im Tarifgebiet Ost von 4,9 % zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe,
  • den betreffenden Arbeitnehmern Festbeträge pro Monat von 70 € für gewerbliche Arbeitnehmer und 90 € für Angestellte in der Summe mit der Entgeltabrechnung März 2019 nachzuzahlen, wenn sie am 31. März 2019 Mitglied der IG BAU sind.
Von der IG BAU wurde zugesagt, einen Abschluss von entsprechenden Tarifverträgen für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Personen) ohne individuelle Verhandlungen zuzustimmen, wenn dies der IG BAU bis 30. Juni 2018 mitgeteilt wird. Für den Nachweis der Betriebsgröße kann die Bestätigung der SOKA-Bau herangezogen werden. Für größere Bauunternehmen ist auch nach diesem Termin noch ein Tarifabschluss möglich, wofür sich aber die IG BAU ggf. dann noch Verhandlungen zur individuellen Anpassung zum Mustervertrag vorbehält.
Der vereinbarten Lohnentwicklung für die gewerblichen Arbeitnehmer ab 1. Mai 2018 nach dem Schiedsspruch liegt der Ecklohn im Bauhauptgewerbe zugrunde. Er entspricht dem Tarifstundenlohn (TL) für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer). Auf seiner Basis werden mit prozentualen Auf- und Abschlägen die Tariflöhne der anderen Lohngruppen errechnet.
Der Ecklohn beträgt in dem:
  • Tarifgebiet West ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 = 19,48 €/Stunde (vorher 18,43 €/Stunde),
  • Tarifgebiet Berlin ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 = 19,24 €/Stunde (vorher 18,20 €/Stunde),
  • Tarifgebiet Ost:
    • ab 1. Mai 2018 bis 31.Mai 2019 = 18,27 €/Stunde (vorher 17,14 €/Stunde),
    • ab 1. Juni 2019 bis 30. April 2020 = 18,42 €/Stunde.
Der Ecklohn repräsentiert jedoch nicht den als Bruttolohn zu zahlenden Stundenlohn für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Hinzuzurechnen ist zum Ecklohn als Tarifstundenlohn noch der Bauzuschlag (BZ) in weiterhin unveränderter Höhe von 5,9 %. Im Ergebnis stellt sich der Gesamttarifstundenlohn (GTL) als zu zahlender Brutto-Stundenlohn dar, so beispielsweise für Spezialfacharbeiter in der Lohngruppe 4 ab 1. Mai 2018 nach der Zusammensetzung in Höhe von:
Tarifgebiet Ecklohn = Tarifstundenlohn LG4 Bauzuschlag Gesamttarifstundenlohn
West 19,48 € 1,15 € 20,63 €
Ost 18,27 € 1,08 € 19,35 €
Da die Ecklöhne im Bauhauptgewerbe unterschiedlich hoch nach den Tarifgebieten West, Berlin und Ost den Tarifverträgen zugrunde gelegt werden, sind zwangsläufig auch das Niveau der Gesamttarifstundenlöhne und des Kalkulationslohns bei den Angebotskalkulationen für Bauaufträge unterschiedlich hoch.
Vom Bauhauptgewerbe abweichende Ecklöhne gelten in weiteren Bereichen der Bauwirtschaft, für die tariflich nicht der BRTV-Baugewerbe maßgebend ist, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Gerüstbau, im GaLa-Bau nach den jeweils eigenständigen Tarifverträgen.
Für das 13. Monatseinkommen bleiben die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Bauhauptgewerbe in West und Berlin weiter ab 1. März 2018 gültig.
Künftig entfallen die krankheitsbedingten Kürzungsmöglichkeiten, die nur bei gewerblichen Arbeitnehmern bestanden.
Für das bisherige Tarifgebiet West sind für gewerbliche Arbeitnehmer folgende Erhöhungen vorgesehen:
  • im Jahr 2020 auf 103 Gesamttarifstundenlöhne,
  • im Jahr 2021 auf 113 Gesamttarifstundenlöhne und
  • im Jahr 2022 auf 123 Gesamttarifstundenlöhne.
Auszugehen ist ebenfalls davon, dass die prozentualen Werte für Angestellte entsprechend erhöht werden. Der Mindestbetrag bleibt bei 780 €.
Weiterhin wurde vereinbart, dass in den bisher ausgenommenen Verbands- und Tarifgebieten wie in Ost im Jahr 2020 ein 13. Monatseinkommen neu eingeführt und in anderen Verbandsgebieten (beispielsweise Niedersachen, Hessen, Bremen, Schleswig-Holstein) wieder eingeführt wird.
Für die Auszubildenden:
  • erhöht sich ebenfalls das 13. Monatseinkommen im bisherigen Anwendungsbereich ab 2020 auf 330 €, ab 2021 auf 360 € und ab 2022 auf 390 €,
  • beträgt das 13. Monatseinkommen künftig in den neuen Tarif- und Verbandsgebieten im Jahr 2020 = 60 €, im Jahr 2012 = 120 € und im Jahr 2022 = 170 €.
Auch wird vorgesehen, die Fahrt- und Unterbringungskosten zum Berufsschulunterricht pauschal durch um 60 € pro Monat zusätzlich erhöhte Ausbildungsvergütungen ab 1. Mai 2018 für Auszubildende, die eine Landes- oder Bundesfachklasse besuchen, zu tragen.
Die Tarifpartner haben noch vereinbart, eine Kommission mit Experten zu bilden, die Vorschläge für eine Modernisierung der Rahmentarifverträge wie den BRTV-Baugewerbe und den RTV-Angestellte herauszuarbeiten. Dabei soll auch eine mögliche Form zur Abgeltung von Wegezeiten (ggf. als Arbeitszeit) für die Beschäftigten aufbereitet werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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