02.06.2014 | Vorschriften / Gesetze

Fahrer müssen sich weiterbilden

Fahrer müssen sich weiterbilden
Bild: © schaltwerk, Fotolia.com
Nach Ablauf der Übergangsfrist am 10. September 2014 sind Auslieferungsfahrer mit überwiegender Fahrtätigkeit und/oder auf Teilzeitbasis laut Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) zur Grund- oder Weiterqualifikation verpflichtet. Das gilt auch für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe!
Ausgenommen sind nur diejenigen, die unter die sogenannte Handwerkerausnahme fallen. Gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG sind das alle Fahrer im Handwerk, die Materialien transportieren, welche sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen. Das Fahren darf aber nicht die Haupttätigkeit darstellen. Als "Materialien" zählen auch Gegenstände, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Angaben zum maximalen Gewicht bzw. eine Kilometerbeschränkung nennt das Gesetz nicht.
Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben und nicht unter die Handwerkerausnahme fallen, müssen keine Grundqualifikation ableisten. Allerdings müssen sie bis zum 10. September 2014 eine erste Weiterqualifizierung in Form einer 35 Stunden-Fortbildung nachweisen. Das Bildungszentrum der Handwerkskammer Dresden bietet beispielsweise entsprechende Schulungen an.
Hat der Fahrer diese Grund-/Weiterqualifikation nicht absolviert, drohen ihm bis zu 5.000 Euro Bußgeld. Zudem kann ihm die Weiterfahrt verboten werden. Auch dem Unternehmer drohen empfindliche Strafen bis zu 20.000 Euro Bußgeld pro eingesetztem Fahrer ohne Weiterbildung.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Elke Klinkenberg, Handwerkskammer Dresden. Weitere Informationen unter www.hwk-dresden.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere