04.11.2012 | Baubetrieb/Bauunternehmen

Neu geregelt: Fortbildung zum Vorarbeiter, Werkpolier und Polier

Neu geregelt: Fortbildung zum Vorarbeiter, Werkpolier und Polier
Neu geregelt: Fortbildung zum Vorarbeiter, Werkpolier und Polier Bild: © Stefan Merkle, Fotolia.com
Die Fortbildung vom Facharbeiter zum Vorarbeiter und weiterhin zum Werkpolier war in der Vergangenheit in der Bauwirtschaft nicht bundeseinheitlich geregelt, lediglich die Ausbildung zum Geprüften Polier mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer. Für den Verbleib und die Gewinnung neuer Fachkräfte für die zukünftigen Bauaufgaben war es folglich zwingend erforderlich, die Aufstiegsfortbildung in der Bauwirtschaft vom Facharbeiter zum Vorarbeiter und weiterführend zum Werkpolier bis hin zum Geprüften Polier zu überarbeiten und hinsichtlich einheitlicher Prüfungen neu zu regeln.
Seit 1. Juli 2012 ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft, nach der die Prüfungen für die Fortbildung zum Vorarbeiter und Werkpolier bundeseinheitlich durchzuführen sind. Die neue Prüfungsordnung ersetzt die vorherigen länderspezifischen Prüfungsordnungen. Sie gilt sowohl für die Bauindustrie als auch für das Bauhandwerk. Gegenwärtig wird die Vorarbeiterprüfung in 16 Spezialqualifikationen angeboten.
Neu sind insbesondere die Maßstäbe für die Durchführung der Fortbildung zu den folgenden vier Schwerpunkten
  • Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation,
  • Baubetrieb,
  • Bautechnik sowie
  • Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
weiterhin die Prüfungszulassungen, die Prüfungsformen und die stärker an die Baupraxis angelehnten Handlungsorientierungen. In Durchführungsregelungen der Tarifvertragsparteien werden für die Ausbildung und die entsprechenden Lehrgänge für Vorarbeiter und Werkpoliere in den Ausbildungszentren Rahmenlehrpläne empfohlen. Mit der Ausrichtung auf die Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkte wird künftig auch besser den gestiegenen Anforderungen in der Bauausführung, der Personalführung und zum Baumanagement entsprochen.
Die abgeschlossene Qualifikation zum Vorarbeiter bildet künftig die Grundlage für die nächste Stufe als Fortbildung zum Werkpolier sowie darauf aufbauend die Ausbildung zum Geprüften Polier. Die Ausbildung ist jeweils zu den gleichen Schwerpunkten verzahnt und somit fortführend transparent. Mit den bundeseinheitlichen Inhalten der Ausbildung und den abgeschlossenen Prüfungen wird die Tätigkeit der Vorarbeiter und Werkpoliere künftig noch attraktiver.
Aufbauend auf der bundeseinheitlichen Ausbildung und Prüfung der Vorarbeiter und Werkpoliere wird auch die Prüfungsform für Geprüfte Poliere neu gestaltet. Grundlage bildet die neue „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (veröffentlicht im BGBl. I, S. 1926)“, die nunmehr seit 1. Oktober 2012 in Kraft ist. Wurden Prüfverfahren bereits vorher begonnen, dann ist es möglich, diese noch bis zum 13. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
In dieser Prüfungsverordnung ist auch im Anhang in der Anlage 1 das Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin nach den Anforderungen für die Qualifikation und den zu erfüllenden Aufgaben detailliert aufgeführt, zugleich als Voraussetzung für die Zulassung in der Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Polier.
Die neue Prüfungsordnung führt im § 1, Abs. 3 im Einzelnen auf, welche Qualifikationen für die zu erfüllenden Aufgaben vom Geprüften Polier im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vorauszusetzen ist. Dabei steht im Mittelpunkt die Aufgabenerfüllung des Poliers als Führungskraft bei der Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere auch von betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen und Bedingungen.
Für die Zulassung zur Qualifikation zum Geprüften Polier werden die Voraussetzungen im § 2 der Verordnung aufgeführt. Vorrangig gilt dafür ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsberuf in der Bauwirtschaft und einschlägige Berufspraxis von mindestens 5 Jahren (einschl. Ausbildungsdauer). Bei Abschluss in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf gilt für die Zulassung die Gesamtdauer von 6 Jahre sowie ebenfalls bei sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis, dann aber nur nach vorheriger Qualifikation als Werkpolier oder Werkpolierin.
Die Prüfung selbst umfasst für den berufs- und arbeitspädagogischen Teil die erfolgreich abgelegte Ausbilder-Eignungsprüfung. Zum Prüfungsteil „Baubetrieb“, differenziert nach Hochbau und Tiefbau, ist als Nachweis der Qualifikation künftig eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme als Vorschlag aus der Baupraxis anzufertigen, über das sich dann ein Fachgespräch anschließt.
Zum Prüfungsteil „Bautechnik“ sind zwei Situationsaufgaben (Hochbau oder Tiefbau) schriftlich zu bearbeiten, und zwar mit einem Bearbeitungsumfang von mindestens 90 Minuten bis maximal von 4 Stunden. Für den Teil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind ebenfalls 2 Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Bei allen Prüfungsteilen sind jeweils die Inhalte und Aufgaben integrativ zu den anderen Prüfungsteilen zu behandeln.
Die Prüfung zum Geprüften Polier gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsteilen Baubetrieb, Bautechnik sowie Mitarbeiterführung und Personalmanagement sowie zu den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Situationsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Sollte die Prüfung einzelner Teile nicht erfolgreich sein, kann jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholt werden.
Die neuen Regelungen zur Fortbildung haben zunächst keine unmittelbare Beziehung zu den Berechnungen – beispielsweise zum Kalkulations- und Verrechnungslohn – für die Angebotskalkulation. Es handelt sich vorerst um die Qualifizierung für die zu erfüllenden Aufgaben in der Bauausführung, die in der Folge ggf. dann zu einer höheren Entlohnung führen können.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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