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In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung geht es um eine zentrale Frage bei der Abrechnung von Planerleistungen im Allgemeinen (nicht nur um die Abrechnung von Architektenleistungen). Insbesondere geht es um die Frage, ob der Auftraggeber oder die häufig hinter ihm stehenden Revisionsabteilungen berechtigt sind, bei nicht erbrachten Grundleistungen in einzelnen Leistungsphasen entsprechende prozentuale Honorarabzüge im Nachhinein vorzunehmen, obwohl die beauftragte Planerleistung komplett und vertragsgerecht, d. h. fehlerfrei, erbracht worden ist.
Sachverhalt
Der Auftraggeber streitet mit einem Architekten über Honorar in Höhe von rund 120.000 € aus Architektenvertrag. Nach diesem Vertrag hatte der Architekt diejenigen Leistungen zu erbringen, die die Baumaßnahme so wörtlich im Vertrag „erfordert“. Der Auftraggeber will das Honorar kürzen, weil der Architekt definitiv in allen Leistungsphasen seines Leistungsbildes Grundleistungen nicht erbracht habe.
Das OLG Hamburg weist die Klage mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH ab. Der Bundesgerichtshof, so der Senat in Hamburg, habe entschieden, dass eine Minderung des Honorars nur dann in Betracht komme, wenn die Auslegung des jeweiligen, konkreten, Architektenvertrags ergebe, dass der Architekt einen im Vertrag vereinbarten Arbeitsschritt konkret auch als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Zum Beispiel schuldet der Planer konkret bei diesem Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung und erbringt aber diese Leistung nicht. – Dann ist ein Auftraggeber berechtigt, diese Grundleistung prozentual zu bewerten und vom Honorar des Planers abzuziehen. Eine Berechtigung hierzu hätte er insbesondere dann, wenn die Parteien des Architektenvertrags oder auch jedes anderen Planervertrages bloß vereinbart hätten, dass Anlage 11 bzw. Anlage 10 oder die sonstigen anliegenden Leistungsbilder zu HOAI 2009 bzw. 2013 im Vertrag ausdrücklich als Leistungsgegenstand vereinbart gewesen wären. Dies war hier aber nicht der Fall. Demzufolge kam es nicht auf die Ableistung einzelner, in einem Leistungsbild aufgeführten, Grundleistungen oder Besonderen Leistungen an, sondern lediglich darauf, dass der Architekt das geschuldete Werk mangelfrei erbracht hat. Dies war hier so gegeben.
Demzufolge bekam der Architekt sein Honorar für das erstellte Werk und nicht für die Ableistung von Leistungen innerhalb eines Leistungsbildes. OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 34/11 rechtskräftig mit BGH, Beschluss vom 08.09.2016 - VII ZR 28/14.
Resümee der Entscheidung
Es ist immer noch nicht in der Praxis angekommen, dass es nicht immer ratsam ist, Leistungsbilder als Vertragsgegenstand zu vereinbaren. Sofern Leistungsbilder vereinbart werden, schuldet der Auftragnehmer auch sämtliche Grundleistungen, unabhängig davon, ob sie erforderlich sind. Erbringt der Auftragnehmer eine Grundleistung nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine entsprechende Honorarkürzung vorzunehmen. Wie hoch die Kürzung zu bemessen ist, entscheiden zum einen einschlägige Tabellen über die Bewertung von Einzelleistungen oder aber, wie üblich, in einem Gerichtsprozess das Votum eines hierfür bestellten Sachverständigen.
Das Vorstehende bedeutet aber auch für viele Vertragsformulare von Architekten- und sonstigen Planerverträgen, dass die bloße Vereinbarung von Leistungsphasen zu unterbleiben hat, wenn es absehbar ist, dass aus den einzelnen Leistungsphasen nur bestimmte Leistungen erbracht werden müssen, um den sogenannten Werkerfolg zu erzielen.