31.05.2013 | Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Aktuelle Übersicht zu den vergaberechtlichen Wertgrenzen

Aktuelle Übersicht zu den vergaberechtlichen Wertgrenzen

Weiterhin keine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet

Im Öffentlichen Auftragswesen sind bei der Wahl der Vergabeart und bestimmten Veröffentlichungspflichten Wertgrenzen zu beachten, die jedes Jahr angepasst werden.
Ob eine Bau-, Dienst- oder Lieferleistung der Öffentlichen Hand beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben werden darf und somit eine Ausnahme von der Regel der Öffentlichen Ausschreibung zugelassen ist, richtet sich u.a. nach den jeweiligen Wertgrenzen des Bundes und der einzelnen Länder.
Die Auftragsberatungsstellen in Deutschland haben als Partner für die Wirtschaft und für Öffentliche Auftraggeber ihre Übersicht über die in Bund und Ländern geltenden Wertgrenzen aktualisiert. Neben den Wertgrenzen enthält die Übersicht auch Hinweise auf die jeweiligen Veröffentlichungspflichten sowie Links auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Die Übersicht steht unter www.abst.de(Pfad: Downloads) bereit.
Nach wie vor gibt es keine bundesweit einheitlichen Wertgrenzen für die Beschaffungsstellen der Öffentlichen Hand. „Die Regelungen gehen zum Teil schon deutlich auseinander. Dies zeigt, dass jedes Bundesland die Auswirkungen bestimmter Wertgrenzen auf Öffentliche Beschaffungen anders beurteilt. Über die Sinnhaftigkeit lässt sich streiten, da viele Unternehmen über die eigenen Ländergrenzen hinaus am Markt aktiv sind“, so Anja Theurer, Sprecherin der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen in Deutschland.
Um die gebotene Transparenz – gerade bei hohen Wertgrenzen - zu gewährleisten, stehen die Auftragsberatungsstellen den Unternehmen und der Öffentlichen Hand als kompetenter Partner zur Seite. „Durch die Beratung der Auftragsberatungsstellen können Zweifel und Unstimmigkeiten schnell ausgeräumt werden. Weiterhin wird eine Stärkung des Wettbewerbs durch die Möglichkeit der Zubenennung von Unternehmen aus den Bieterdateien der Auftragsberatungsstellen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben erreicht“, so Theurer abschließend.
Dieser Beitrag ist eine Information der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. www.abst-brandenburg.de
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere