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Die urheberrechtlich geschützten Werke des Architekten genießen einen umfassenden gesetzlichen Schutz: Einerseits wird der Architekt als Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt (sog. Urheberpersönlichkeitsrechte). Darüber hinaus wird auch die wirtschaftliche Verwertung des Werkes (sog. Nutzungs- und Verwertungsrechte) gewährleistet. Der Architekt erlangt als Urheber seiner Werke eine starke Rechtsposition, was häufig zu Auseinandersetzungen mit Dritten führen kann.
Das Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauherren
Der Bauherr beauftragt den Architekten mit der Planung und Gestaltung seines Objektes, während der Bauherr die gesamten Baukosten und das Honorar des Architekten zu tragen hat. Der Architekt kann insofern als geistiger Eigentümer und der Bauherr als wirtschaftlicher und sachenrechtlicher Eigentümer betrachtet werden.
Im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses zwischen dem Architekten und dem Bauherren stellt sich insbesondere die Frage, ob der Bauherr willkürlich Veränderungen an dem Bauwerk vornehmen oder das Bauwerk (teilweise) abreißen darf, ohne den Architekten zu informieren bzw. dessen Zustimmung einzuholen. Die Beantwortung dieser wichtigen Frage, hängt davon ab, ob das Werk des Architekten urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
Bauwerke als Werke im Sinne des Urhebergesetzes
Es muss daher erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Haus, ein Gebäudeteil oder ein sonstiges Bauwerk ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist. Dies bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Grad der individuellen Gestaltung des Bauwerkes, die bei einer „Massenware“, wie z. B. bei einem einfachen Einfamilienhaus, eher nicht gegeben ist. Die Funktion des Bauwerkes spielt bei der Frage, ob urheberrechtlicher Schutz vorliegt, keine Rolle: Auch eine Garagenanlage kann unter den Schutz des Urheberrechtsgesetz fallen.
Urheberrechtlicher Schutz von Plänen und Zeichnungen
Auch weitere Arbeitserzeugnisse des Architekten wie beispielsweise (Bau-)Pläne und Zeichnungen können unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fallen. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Arbeitserzeugnisse des Architekten ein hohes Maß an Individualität aufweisen.
Fällt das Architektenwerk bzw. einzelne Arbeitserzeugnisse unter das Urheberrechtsgesetz, so stehen dem Architekten gegenüber dem Bauherren zahlreiche Ansprüche zu, die der Architekt grundsätzlich geltend machen und gerichtlich durchsetzen kann.
Konkrete Rechte des Architekten
Sofern Häuser, Gebäudeteile oder sonstige Bauwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen beispielsweise Änderungen oder Umgestaltungen nur mit der Zustimmung des Architekten erfolgen, soweit vertraglich nichts Gegenteiliges geregelt wurde.
Dieser Grundsatz kollidiert regelmäßig mit den Interessen des Bauherrn eines Bauwerkes, der frei über sein Eigentum verfügen möchte. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, ist die Erheblichkeit des Eingriffs in das Urheberrecht mit den Interessen des Bauherren abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung bleibt festzuhalten, dass der Bauherr das Werk nicht willkürlich entstellen und der Architekt nicht jede Veränderung verbieten darf.
Darüber hinaus hat der Architekt auch das Recht, angefertigte Fotos des Bauwerkes zur Eigenvermarktung zu veröffentlichen, wobei er auch bestimmen kann, auf welche Art und Weise sein Werk fotografiert und veröffentlicht wird. Der Architekt hat zudem das Recht, sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen.
Nicht selten kommt es aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage zwischen dem Architekten und dem Bauherren zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die sich im Vorfeld vermeiden lassen könnten.
Vertragliche Regelungen
Es ist daher im Interesse aller Beteiligten anzuraten, den Umgang mit den urheberrechtlich geschützten Werken vertraglich zu regeln, um für beide Parteien ein hohes Maß an Rechtssicherheit herbeizuführen. Beispielsweise ist es möglich, dass sich der Bauherr alle Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte von dem Architekten einräumen bzw. übertragen lässt, um frei über sein Bauwerk verfügen zu können. Ob der Architekt für eine derartige Rechteeinräumung ein zusätzliches Honorar erhält, muss ebenfalls vertraglich geregelt werden.