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Grundlage für die Vergabe von Öffentlichen Aufträgen sind neben der Vergabeverordnung, der VOB, VOL und VOF noch die Vergabehandbücher (VHB). Für Öffentliche Bauaufträge liefert das "Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB-Bund)" Grundlagen und gewissermaßen die Richtschnur auch für kommunale und weitere Baumaßnahmen. Die Länder- bzw. kommunalen VHB, soweit herausgegeben, basieren in der Regel auch auf dem VHB-Bund und knüpfen an dieses an.
Gültige Fassung des VHB-Bund ist die Ausgabe 2008. In den letzten Jahren erfolgten hierzu elektronische Austauschlieferungen, zuletzt auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BUMB) vom 2. Oktober 2014 mit der Ausgabe August 2014. Beibehalten wurde weiterhin die Bezeichnung "Ausgabe 2008", eine neue Gesamtausgabe wurde nicht vorgesehen.
Mit dem Stand August 2014 wurde das VHB auf den neuesten Stand gebracht. Neben redaktionellen Anpassungen erfolgten auch inhaltliche Präzisierungen und Erweiterungen.
Änderungen in den Richtlinien des VHB:
Richtlinie |
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313 |
Niederschrift zur Angebotseröffnung: Im Formblatt wurde unter Tz 2.2 bis 2.4 vermerkt, dass im Eröffnungstermin nur die in VOB/A § 14 Abs. 3 genannten Angaben zu verlesen und zu protokollieren sind, beispielsweise nicht Sachverhalte wie fehlende Unterschriften, fehlende Seiten u.a. |
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321 |
Vergabevermerk/ Wertungsübersicht: Unter Tz. 3.4 wird klargestellt, dass auch eigene Erfahrungen bei der Eignungsprüfung einbezogen werden können und sollen, wobei damit aber nicht ein Verzicht auf die geforderten Nachweise verbunden ist. Im Erlass wird besonders herausgestellt, dass zweifelhafte Referenzbescheinigungen nicht ungeprüft zum Ausschluss eines Angebots führen dürfen. Durch die Vergabestelle sind beim Referenzgeber genauere Angaben einzuholen und diese in die Entscheidung mit einzubeziehen. |
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400 |
Bauausführung: Hinzugefügt wurde die Tz 3.1 mit dem Hinweis, dass der Unternehmer auch verantwortlich für die Erstellung der Werkstatt- und Montagepläne für die eigene Leistung ist. Vom Auftraggeber sind hierzu keine Anerkenntnisse oder andere Erklärungen erforderlich und abzugeben. Neu angefügt wurde die Tz. 15.3 mit der Klarstellung, das mit der Abnahme der Bauleistung bei einer Kombisicherheit praktisch eine Wandlung der Ansprüche vorerst aus Vertragserfüllung neu in einen Anspruch auf Mängelbeseitigung vorgenommen wird. |
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442/443 |
Abnahme und Abnahme zur Mängelbeseitigungsleistung: Die Abnahme betrifft neben der unmittelbaren Bauleistung auch weitere vertraglich geschuldete Leistungen (bezeichnet oft als "Geistleistungen") wie Bestandspläne, Bedienungsanleitungen, Unterweisungsunterlagen u.a. Fehlen letztere Leistungen, so wird in einem Vermerk in den Richtlinien angeführt, dass dann auch keine Abnahme erfolgen kann. |
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510 |
Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen: Im präzisierten Leitfaden wurde die Rechtsprechung der letzten Jahre berücksichtigt. Beispielsweise steht dem Auftragnehmer bei einer Mengenmehrung nicht automatisch der vereinbarte Einheitspreise für die Leistungsposition bis zu 110 % der Soll-Menge zu, wenn es sich dabei um einen "wucherähnlichen, im auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehenden Preis" handelt (Vermerk unter Tz. 2.1.1). Unter Tz. 2.2.1 wurde die Regelung dahingehend verändert, dass bei einer Mengenminderung bis auf Null (Null-Positionen ohne Anordnung oder Kündigung des Auftraggebers) der Auftragnehmer Anspruch auf einen preislichen Ausgleich hat. Jedoch ist aber eine Gegenrechnung vorzunehmen, wenn in anderen Leistungspositionen Mengenmehrungen (über 100 %) vorliegen. Im Leitfaden wurde hierzu ein Berechnungsbeispiel eingefügt. |
Änderungen zu den Formblättern des VHB:
Formblatt |
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111 |
Wahl der Vergabeart: Verbesserung der Übersicht durch Aufteilung der Begründungsfelder für Entscheidungen. |
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112 |
Instandhaltung: Übernahme des Oberbegriffs "Instandhaltung" anstelle "Wartung". |
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211 |
Anforderungen zur Abgabe eines Angebots: Erweiterung des Anlagenverzeichnisses (Buchstabe D) für beigefügte Formblätter, die erst nach geforderter Aufforderung durch die Vergabestelle vom Bieter vorzulegen ist. Nach "Unklarheiten" wurde in den Bewerbungsbedingungen "Unvollständigkeiten oder Fehler" ergänzt. Nach neuerlicher Rechtssprechung ist der Bieter nicht verpflichtet, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, soweit sich eine Hinweispflicht nicht aus den Bewerbungsbedingungen ableitet. Für den Inhalt der Vergabeunterlagen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Unter Tz. 3.2 erfolgte eine ergänzende Formulierung, dass bei einem Leistungsverzeichnis allein der Langtext verbindlich ist, selbst wenn ein Kurztext-LV verwendet wird. |
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214 |
Besondere Vertragsbedingungen: Hier erfolgte eine Anpassung der Vertragsstrafenklausel dahingehend, dass bei Änderung der Vertragsfristen die neuen Fristen an die Stelle der alten treten. Grundlage für die Berechnung ist die Netto-Auftragssumme ohne Vergütung für Instandhaltungsleistungen. Werden Einzelfristen überschritten, dann gilt als Bezugsgröße nur der Teil der Auftragssumme, die der Leistung bis zu diesem Zeitpunkt entspricht. |
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214 |
bezüglich enthaltener Sicherungsabrede: Eine Kombibürgschaft für "Vertragserfüllung und Mängelansprüche (Formblatt 421)" kann weiter angewendet werden, wenngleich die Teilsicherheiten dabei nicht eindeutig definiert sind. Deshalb wurde die Sicherungsabrede ergänzt um die Aussage, dass ein noch zurückbehaltener Betrag durch den Auftraggeber nach Vertragserfüllung nur die noch nicht voll abgedeckten Ansprüche aus einer Mängelansprüchebürgschaft umfassen darf. |
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228 |
Aufnahme eines neuen Formblatts bei evtl. Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel für Nichteisenmetalle |
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313 |
Niederschrift für die Eröffnung der Angebote: Neue Gliederung mit Inhalten zu den einzelnen Bereichen, zugleich als Anpassung an die Vorgehensweise in den Bereichen Bundesfernstraßenbau und Bundeswasserstraßenbau. |
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338 |
Auftragsschreiben: Mit Bezug auf die Neuregelung bei Erteilung von Zuschlägen für Instandhaltungsleistungen wurde die Möglichkeit geschaffen, evtl. abweichende Vertretungsformeln für den Instandhaltungsauftrag anzugeben. |
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444 |
Referenzbescheinigung: Dieses Formblatt und dessen Überarbeitung sind von besonderer Bedeutung für die Bauunternehmen, die damit eine Referenz für ausgeführte Hochbauvorhaben des Bundes erhalten. Dieses Formblatt ist auch zu verwenden, um für die Präqualifikation des Bauunternehmens in die Liste präqualifizierter Unternehmen eingetragen werden zu können. Nach Eintragung kann ein Bauunternehmen auf die Eintragung verweisen und braucht dann nicht Einzelnachweise vorzulegen. Die Überarbeitung fordert unter den Angaben eines Referenzgebers, dass bei Bewertung "im Ergebnis auftragsgemäß" nur hinreichend belegbare Sachverhalte aufzunehmen sind. |
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613.2 |
Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten: Bei Auf- und Angebotsverfahren wird auf die Angabe zu geschätzten Materialkosten künftig verzichtet sowie auch auf einen Zuschlag darauf durch den Bieter. Das gilt jedoch nicht für Stundenlohnarbeiten, deren Angabe weiterhin vorgesehen ist. |
Die ergänzenden Formblätter (alt EFB-Preis) 221 bis 223 bleiben bestehen und gehören unverändert weiterhin zu den Vergabeunterlagen.
Die neuen Richtlinien und Formblätter sind gemäß dem Erlass ab dem 1. November 2014 für Baumaßnahmen des Bundes verbindlich anzuwenden. Soweit die Formblätter für elektronische Vergabeverfahren in die e-Vergabeplattform umzusetzen sind, ist die Anwendung ab dem 1. Februar 2015 vorzusehen.