04.10.2015 | Zinsen

Verzugszinsen stehen Gläubigern gesetzlich zu

Verzugszinsen stehen Gläubigern gesetzlich zu
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Unternehmer können ihr Metier noch so gut beherrschen, Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spät zahlen, kennen sie dennoch wohl alle. Dabei ist es egal, ob es sich um Klein- oder Großunternehmen handelt. Oft leidet die eigene Liquidität unter solchem Kundenverhalten, und nicht selten ist man deshalb sogar selbst auf die Inanspruchnahme von Bankkrediten angewiesen. Während sich der Kunde auf der einen Seite durch späte Zahlung einen (vermeintlich) günstigen Lieferantenkredit beschafft, führt das auf der anderen Seite bei den Unternehmern zu Zinsbelastungen, welche die oft ohnehin geringen Erträge zusätzlich schmälern.
Doch für einen Unternehmer gibt es Möglichkeiten, sich den entstandenen Zinsschaden vom Kunden ersetzen zu lassen. Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, die häufigsten Fragen rund um das Thema (Verzugs-) Zinsen:

Ab wann kann man Verzugszinsen verlangen?

"Ab dem Tag, an dem der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug gerät, kann man Verzugszinsen sowie einen ggf. höheren (z. B. Zins-)Schaden geltend machen.
In Verzug kommen kann ein Kunde 1. mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert. Ein Kunde kommt 2. in Verzug, wenn ein nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungstermin überschritten wurde. Allerdings muss der Zahlungstermin zuvor vertraglich vereinbart worden sein. Allein die einseitige Angabe auf der Rechnung ist hingegen nicht ausreichend. Hier bedarf es dann keiner Mahnung. Und ein Kunde kommt 3. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug, wenn es Geschäfte zwischen Unternehmern sind. Bei Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Frist nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde."

In welcher Höhe können Verzugszinsen verlangt werden?

"Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Dieser wird gemäß § 247 BGB seit 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Seit 01.01.2015 und jedenfalls bis zum 31.12.2015 beträgt der Basiszinssatz -0,83%.
Der Zinssatz, den man regelmäßig als Verzugszinsen auf Geldforderungen verlangen kann, beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. (Für den Geltungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 also 4,17%.)
Ein höherer Zinssatz gilt für Entgeltforderungen (also z. B. den Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen) bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (also ohne Verbraucherbeteiligung) – hier beträgt er neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. (Für den Geltungszeitraum 01.01.2015 – 31.12.2015 also 8,17%.)."

Wie kann man Zinsen berechnen?

"Dazu vorab ein paar grundsätzliche Dinge: Ab Fälligkeit einer Forderung anfallende Zinsen bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Kaufleute können für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften solche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Verzugszinsen, die zwischen Kaufleuten typischerweise höher ausfallen (s. o.) und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können demgegenüber erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden, also z. B. ab Zugang der ersten Mahnung. Im Geschäftsverkehr werden Verzugszinsen häufig sogar erst ab der zweiten Mahnung in Rechnung gestellt.
Berechnung von Verzugszinsen – ein Beispiel:
Unternehmer X hat einem Kunden Y (Verbraucher) Ware geliefert. Die Rechnung beträgt 500,- €. Im Vertrag war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 29.06.2015. Fällig war die Rechnung daher am 13.07.2015. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), musste Unternehmer X nicht mahnen, um Y in Verzug zu setzen. X wartete noch bis zum 03.08.2015 auf einen Geldeingang und schickte Y dann eine Mahnung zzgl. der bis dahin angefallenen Verzugszinsen.
Diese berechnete er nach einer Formel: K (500 €) x P (4,17 %) x T (20 Tage) : 100 % : 360 (Tage pro Jahr (30 Tage pro Monat) / kaufmännisch) = Verzugszinsen, die Unternehmer X dem Kunden Y bisher berechnen darf. (K = 500,- € offene Hauptforderung, P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] über dem Basiszinssatz von -0,83 %, also 4,17 %) und T = 20 Verzugstage, 14.07.2015 – 03.08.2105) 500 € x 4,17 % x 20 Tage = 41.700 (€ x % x Tage) : 100 % : 360 Tage = 1,16 € Verzugszinsen. Das sieht schwieriger aus, als es ist. Es gibt auch unterschiedliche Zinsrechner im Internet, bei deren Nutzung man aber doch selbst wissen und verstehen sollte, was da wie berechnet wird. Wurde vertraglich ein anderer Zinssatz vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.“

Kann man nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als gesetzlich erlaubt?

"In der Frage liegt schon die Antwort. Etwas, was nicht erlaubt ist, darf man nicht einfach so tun – schlimmstenfalls droht hier sogar eine Strafbarkeit wegen Betruges. Die Frage muss daher lauten: Kann ich nicht einfach mehr Zinsen verlangen, als mir das Gesetz an Verzugszinsen zuerkennt? Ja und Nein. Zuerst einmal gibt es grundsätzlich keinen Zinseszins von Verzugszinsen, die man vom Schuldner verlangen kann. Und ‚Ja‘, es gibt Fälle, wo man auch eine höhere Verzinsung geltend machen kann. Um das ‚Nein‘ aber vorwegzunehmen – ‚einfach so‘ kann man auch bei nachfolgenden Fällen nicht handeln, die Grundlage dafür muss nachgewiesen werden!
Beispiele hier sind:
  • Muss man mindestens einen Bankkredit in Höhe der fälligen Forderung in Anspruch nehmen, den man sonst zurückgeführt hätte (insbesondere bei Kontokorrentkrediten), und kann das nachweisen, so können die entstandenen Kreditzinsen als Schadensersatz gefordert werden, soweit sie die Verzugszinsen übersteigen.
  • Hätte man den Betrag aus der Forderung anlegen und höhere Zinsen dafür bekommen können, die einem nun, weil der Schuldner nicht gezahlt, nachweislich verloren gegangen sind, kann man die entgangenen Anlagezinsen als Schadensersatz geltend machen, soweit sie über die Verzugszinsen hinausgehen.
  • Hat man vertraglich im Falle eines Verzugs (wirksam) höhere Zinsen vereinbart, so kann man diese geltend machen (Vertrag = Nachweis)."

Ist es sinnvoll, die Höhe der Zinsen schon in den Geschäftsbedingungen zu vereinbaren?

"Generell muss die Höhe der Zinsen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden, da sie gesetzlich geregelt ist. Möchte man höhere Zinsen festlegen als die gesetzlichen, kann man das grundsätzlich tun. Allerdings bestehen hier insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen enge Grenzen: Nicht nur dürfen die festgelegten Zinsen nicht sittenwidrig hoch sein; die Vereinbarung darf auch nicht überraschend erfolgen oder den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Vor allem gegenüber Verbrauchern dürfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht übersteigen (was beim gegenwärtigen Zinsniveau wenig Spielraum lassen dürfte) und muss der Vertrag dem Schuldner ausdrücklich gestatten, einen geringeren Schaden nachzuweisen."

Kann ich Verzugszinsen auch noch nachträglich berechnen?

"Ja. In § 288 BGB heißt es, dass eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist. Verzugszinsen stehen einem also von Gesetzes wegen zu und können auch nachträglich noch gefordert werden."
Was tun, wenn der Kunde zwar die Hauptforderung begleicht, die Zinsen jedoch nicht? "Hier kann die eben gegebene Antwort noch einmal zitieren werden: Zinsen für eine Geldschuld während des Verzugs sind gesetzlich verankert. Daher darf man Verzugszinsen auch einfordern und ggf. auch vor Gericht geltend machen. Besser wäre es natürlich, man könnte sich außergerichtlich einigen. Unter Umständen kann hier eine Beratung und/oder Beauftragung eines Fachmannes wie Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen weiter helfen. Säumigen Zahlern selbst hinterher zu laufen, kostet Nerven, Zeit, Geld und Personal."
Dieser Beitrag wurde verfasst von Bremer Inkasso GmbH, www.bremer-inkasso.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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