Objektmanagementkosten sind Bestandteil der Nutzungskosten, die während der Nutzungsdauer für Gebäude und bauliche und technische Anlagen nach der Fertigstellung ab Beginn der Inbetriebnahme bis zum Beginn der Beseitigung bzw. des Abbruchs wiederkehrend entstehen.
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Aussagen hierüber liefern als Vorschriften:
Nach der DIN 18960 umfassen die Objektmanagementkosten als Nutzungskostengruppe (NKG) in der ersten Ebene nachfolgende Kostenuntergruppen der zweiten Gliederungsebene:
200 | Objektmanagementkosten |
| 210 | Eigenpersonalkosten |
| 220 | Eigensachkosten |
| 230 | Fremdleistungen |
| 240 | Sonstige Objektmanagementkosten |
Die Eigenpersonalkosten fallen an für technische, kaufmännische und infrastrukturelle Managementleistungen, d. h. als Kosten für Lohn bzw. Gehalt und damit verbundene Zusatz- und Nebenkosten für die erforderlichen Arbeitskräfte. Nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990) sind ebenfalls die Kosten der Aufsicht sowie die vom Vermieter persönlich geleistete Verwaltungsarbeit hinzuzurechnen.
Die Eigensachkosten umfassen sämtliche Kosten zur Umsetzung der Gebäudemanagementleistungen, im Einzelnen für:
- den Bürobetrieb und seine Ausstattung,
- Betriebs- und Hilfsstoffe,
- Verkehrs- und Reiseaufwendungen,
- Mietkosten,
- Rechts-, Beratungs- und Versicherungskosten,
- Beiträge und Gebühren,
- Kostensteuern u. a.
Fremdleistungen können anfallen als fremde Personal- und Sachkosten, beispielsweise Honorare für Planungsleistungen, aber auch für Dienstleistungen bis hin zu den Kosten für die Prüfung und ggf. Aufstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen durch Dritte.
Die Objektmanagementkosten fallen primär kostenarten- und kostenstellenbezogen an. Für eine Zurechnung auf die Gebäude bzw. Einheiten müssen sie umgelegt bzw. verrechnet werden.
Ableitend aus § 26 der II. Berechnungsverordnung sind Höchstsätze für den Ansatz von Verwaltungskosten für Wohnungen, bei Eigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude sowie für Garagen oder ähnliche Stellplätze alle 3 Jahre neu aus dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes pro Jahr neu festzulegen.
Ab 1. Januar 2020 erhöhten sich die Pauschalen um 4,84 % und betragen aktuell (bis 2022):
● | je Wohnung | = | 298,41 € |
● | je Garagen- oder Einstellplatz | = | 38,92 € |
● | je Eigentumswohnung | = | 356,79 €. |