Lohn / Tarif / Rente

Prämienlohn mit Festprämie

Der Prämienlohn mit Festprämie ist eine spezielle Form des Prämienlohns und dieser wiederum eine "andere Form des Leistungslohns ", wie es im § 10 des "Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)" ausgeführt wird. Bestimmend ist ein leistungsunabhängiger Teil (Grundlohn) in Verbindung mit einer leistungsabhängigen Prämie.
An einem praktischen Beispiel soll nachfolgend die Entlohnungsform demonstriert werden:

Ausgangsdaten:
  • Bauvorhaben Wohnhaus, Mauerarbeiten Erdgeschoss,
  • Kolonne (Leistungsgruppe) = 4 Gewerbliche,
  • Tarifstundenlohn = 14,59 €/Stunde bei einem Gesamttarifstundenlohn (GTL) = 15,45 €/Stunde, wobei der Bauzuschlag = 0,86 €/Stunde für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plusstunden im Akkord) gewährt wird,
  • Soll-Stunden: 600 h (methodisch ermittelt auf Grundlage einer Nachkalkulation),
  • Ist-Stunden: 520 h (bei mängelfreier Ausführung),
  • Leistungskennzahl (Zeitgrad) = Soll-Stunden / Ist-Stunden
    Zeitgrad = 600 h / 520 h = 1,15
  • Unterschreitung der Sollzeit = (Soll-Stunden ./. Ist-Stunden) / Soll-Stunden
    Unterschreitung der Sollstunden = (600 h ./. 520 h) / 600 h = 13,33%
  • Stundenüberschuss oder Leistungslohn-Mehrstunden (Plusstunden) = Soll-Stunden ./. Ist-Stunden
    Leistungslohn-Mehrstunden = 600 h ./. 520 h = 80 h
Bei dieser Entlohnungsform erhält der einzelne Mitarbeiter eine monatliche Festprämie.
Im Beispiel wurde folgende Staffelung gewählt:

Festprämie:

vonbei
50 €/Arbeitskraft und MonatEinhaltung der Soll-Stunden
120 €/Arbeitskraft und MonatUnterschreitung der Soll- Stunden > 5 %,
200 €/Arbeitskraft und MonatUnterschreitung der Soll-Stundne > 10 %
Nach den erzielten Ist-Stunden gelten 200 €/Arbeitskraft:
Daraus leitet sich der prämienbezogene Lohn für die Leistungsgruppe ab:
  • Berechnung: (520 Ist-h x 14,59 €/h) + (200 €/Arbeitskraft x 4 Arbeitskräfte) = 8.386,80 €.
Die Höhe der monatlichen Prämie sollte betrieblich geregelt werden. Sie kann sich am Tarifstundenlohn des einzelnen Arbeitnehmers oder am betrieblichen Mittellohn orientieren. Die Höhe sollte nach der Unterschreitung der vorgegebenen Soll-Zeit (Soll-Stunden It. Mengenermittlung und Vorgabezeit je Einheit) bestimmt werden.
Wäre nicht im Leistungslohn gearbeitet oder wären die vorgegebenen Soll-Stunden im Ist überschritten worden, so müsste die Entlohnung für die Ist-Stunden in Höhe des Gesamttarifstundenlohnes erfolgen.
Das wäre ein Lohn in Höhe von:
  • Berechnung: 600 h x 15,45 €/h = 9.270,00 €.
Bei der angeführten Entlohnung bliebe zu beachten, dass für die 80 eingesparten Stunden auch eine Entlohnung für die Ausführung anderer bzw. neuer Arbeiten anfällt, selbst wenn in dieser Zeit nicht im Leistungslohn gearbeitet werden könnte.
Dies wäre ein Betrag von:
  • 80 h x 15,45 €/h = 1.236,00 €, der hinzugerechnet werden müsste.
Dann läge nach dieser Prämienform die Entlohnung in Höhe von:
  • 8.386,80 € + 1.236,00 € = 9.622,80 € vor.
Das entspricht einer höheren Entlohnung von:
  • 9.622,80 € ./. 9.270,00 € = 352,80 € für die Leistungsgruppe.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Stichworte:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere