Buchhaltung / Rechnungswesen

Richtfestkosten

Ist für ein Gebäude der Rohbau einschließlich Dachstuhl errichtet, wird in der Regel zum Richtfest durch den Bauherrn eingeladen, und zwar als Feier auf der Baustelle. Beim Richtfest – im deutschsprachigen Raum auch synonym unter anderen Bezeichnungen wie Hebefest, Weihefest, Aufrichte u. a. bekannt – schlägt der Bauherr den letzten Nagel am Dachstuhl ein.
Richtkranz auf ferstiggestelltem Rohbau als Zeichen der Richtfestfeier
Richtkranz auf ferstiggestelltem Rohbau als Zeichen der Richtfestfeier Bild: © f:data GmbH
Die Kosten für das Richtfest trägt der Bauherr ebenso wie für die Grundsteinlegung. Die Kosten für das Richtfest können im Rahmen der Bauplanung in der Kostengruppe 7 -Baunebenkosten- nach DIN 276 - Kosten im Bauwesen - mit berücksichtigt werden.
Bei einer Mietimmobilie kann der Bauherr die Aufwendungen für das Richtfest mit in die Herstellungskosten des Gebäudes einbeziehen und dann über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Dies wurde vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter Aktenzeichen 6 K 2428/04 B so entschieden. Verneint wurde vom Finanzgericht jedoch eine sofortige Absetzung als Betriebsausgaben.
Ein Richtfest kann auch der Bauunternehmer zu seinen Lasten durchführen. Werden von ihm anstelle der Ausrichtung des Richtfestes kleinere Beträge an die am Bauvorhaben beteiligten Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind diese Beträge nicht als Bestandteil des Arbeitslohns zu behandeln. Sie gelten im Allgemeinen als freiwillige Gaben im Sinne von "Trinkgeldern" und müssen mit Bezug auf § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht versteuert werden.
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