Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Sozialplan

Ein Unternehmen hat einen Sozialplan nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzustellen, wenn Betriebsänderungen wesentliche wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten mit sich bringen und diese gemindert oder ausgeglichen werden sollen. Eine Betriebsänderung kann nach § 112 BetrVG z. B. sein
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
  • Stilllegung von Betriebsteilen bzw. Niederlassungen,
  • grundlegende Veränderungen in der Betriebsorganisation.
Meistens werden im Sozialplan die Zahlung von Abfindungen, Ausgleichszahlungen, Beihilfen für Umschulungen u. a. geregelt.
Bei der Bemessung der Höhe einer Abfindung dürfen der Arbeitgeber und der Betriebsrat in einem Sozialplan Altersstufen nach § 10 Satz 3, Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bilden, wie auch in einem Urteil des BSG vom 12.04.2011 (Az.: 1 AZR 764/09) entschieden wurde. Ältere Arbeitnehmer haben auf dem Arbeitsmarkt vergleichsweise größere Schwierigkeiten, eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere Arbeitnehmer. Bei der speziellen Ausgestaltung der Altersstufen ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. § 10 Satz 2 AGG). Eine solche Prüfung muss andererseits auch gewährleisten, dass die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigt werden.
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