Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsverfassungsgesetz
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Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) (vom 25. September 2001, in BGBl. I, S. 1044) regelt die Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber im Unternehmen. Zuletzt erfolgten Änderungen nach Artikel 1 im „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz – BRMG vom 14. Juni 2021, in BGBl. I, S. 1762)“, die seit 18. Juni 2021 in Kraft sind.
Die Gliederung im BetrVG umfasst Regelungen in 8 Teilen mit zugeordneten Abschnitten und teils Unterabschnitten:
  1. Teil zum Einrichten von Betriebsräten, Stellung der Gewerkschaften u. a.,
  2. Teil zur Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie zum Gesamt- und Konzernbetriebsrat,
  3. Teil zur Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  4. Teil zur Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer,
  5. Teil zu besonderen Vorschriften für einzelne Betriebsarten,
  6. Teil zu Straf- und Bußgeldvorschriften,
  7. Teil zur Änderung von Gesetzen und
  8. Teil zu Übergangs- und Schlussvorschriften.
Das BetrVG enthält als wichtigen Bestandteil die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Betriebsräten als betrieblicher Interessenvertretung. Unter diesem Link erfolgen nähere Erläuterungen, ableitend aus den Regelungen des BetrVG und den seit 18. Juni 2021 geltenden Änderungen.
Speziell zu den Änderungen nach dem BRMG hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen Leitfaden (Stand Juni 2021) für die Anwendung in der Praxis erarbeitet. Enthalten sind auch Musterregelungen für eine Geschäftsordnung des Betriebsrats zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels einer Video- und Telefonkonferenz.
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