Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Städtebauliche Entwicklungskonzepte

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Baulandmobilisierung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802) wurde im Baugesetzbuch (BauGB) die Regelung des § 176a neu eingefügt. Danach können die „Gemeinden ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen“.
Brachliegende Grundstücke sollen zur Stärkung der Innenentwicklung schnell nutzbar gemacht werden.
Brachliegende Grundstücke sollen zur Stärkung der Innenentwicklung schnell nutzbar gemacht werden. Bild: © f:data GmbH
Nach § 176a Abs. 2 im BauGB soll ein solches Entwicklungskonzept insbesondere der „baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen“. Von der Gemeinde kann das Entwicklungskonzept zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans und im Besonderen von Baugebieten gemacht werden. Spezielle Voruntersuchungen sind dafür nicht erforderlich.
Möglich wird es mit dem Entwicklungskonzept sein, beispielsweise:
  • leichter Wohnungen zur Deckung des Bedarfs zu schaffen,
  • dafür Grundstücke ausfindig zu machen,
  • evtl. Vorkaufsrechte gegenüber Eigentümern wahrzunehmen, wenn sich diese durch Veräußerung einem Baugebot entziehen oder städtebauliche oder bauliche Missstände vorliegen.
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